Artikel 16 VO (EU) 2013/1159
Abwägung der Interessen
(1) Bei der Bewertung der Sensibilität von GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste gemäß Artikel 12 werden die Sicherheitsinteressen sowie die Interessen der Nutzer und der ökologische und sozioökonomische Nutzen der Erhebung, Erstellung und offenen Verbreitung der betreffenden Daten und Informationen miteinander abgewogen.
(2) Die Kommission berücksichtigt bei ihrer Sicherheitsbewertung, ob Einschränkungen wirksam sind, wenn ohnehin ähnliche Daten aus anderen Quellen zur Verfügung stehen.
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