Artikel 17 VO (EU) 2013/1159
Zugang unter Vorbehalt
(1) Wenn der Zugang stärker in Anspruch genommen wird, als es die Kapazität der GMES-Verbreitungsplattformen zulässt, kann der Zugang zu den GMES-Ressourcen folgenden Nutzern vorbehalten werden:
- a)
- den öffentlichen Diensten, der Wirtschaft, den Forschungseinrichtungen und den Bürgern in der Union;
- b)
- den öffentlichen Diensten, der Wirtschaft, den Forschungseinrichtungen und den Bürgern in Drittländern, die zum GMES-Betrieb beitragen;
- c)
- internationalen Organisationen, die zum GMES-Betrieb beitragen.
(2) Die Nutzer, denen der Zugang gemäß Absatz 1 vorbehalten ist, registrieren sich, um Zugang erhalten zu können, und geben dabei ihre Identität, Kontaktdaten, ihr Tätigkeitsfeld und das Land an, in dem sie niedergelassen sind.
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