Artikel 5 VO (EU) 2013/1159
Bedingungen für Merkmale, Format und Verbreitungsmedien
(1) Für jede Art von GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste treffen die Anbieter dieser Daten und Informationen unter Aufsicht der Kommission mindestens eine Festlegung von Merkmalen, Format und Verbreitungsmedien und geben diese Festlegung auf GMES-Verbreitungsplattformen bekannt.
(2) GMES-spezifische Daten und Informationen der GMES-Dienste müssen die Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG insofern erfüllen, als sie unter deren Bestimmungen fallen.
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