Artikel 6 VO (EU) 2013/1159

Bedingungen für GMES-Verbreitungsplattformen

GMES-spezifische Daten und Informationen der GMES-Dienste werden über GMES-Verbreitungsplattformen, die von der Kommission oder unter deren Aufsicht zur Verfügung gestellt werden, an die Nutzer verbreitet.

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