Artikel 8 VO (EU) 2013/1159
Bedingungen für von den Nutzern bekannt zu gebende Informationen
(1) Bei der Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe von GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste geben die Nutzer der Öffentlichkeit die Quelle dieser Daten und Informationen bekannt.
(2) Die Nutzer sorgen dafür, dass in der Öffentlichkeit nicht der Eindruck erweckt wird, dass die Tätigkeiten des jeweiligen Nutzers von der Union offiziell gebilligt werden.
(3) Wenn die Daten oder Informationen angepasst oder geändert wurden, ist dies deutlich anzugeben.
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