Präambel VO (EU) 2013/1159

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013)(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Daten- und Informationspolitik im Rahmen von GMES sollte mit anderen relevanten Politikbereichen, Instrumenten und Maßnahmen der Union im Einklang stehen. Insbesondere sollte sie den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)(2) entsprechen. Bei dieser Politik sollten die in der Charta der Grundrechte der EU anerkannten Rechte und Grundsätze gewahrt werden, vor allem das Recht auf Privatleben, der Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf geistiges Eigentum, die Freiheit der Kunst und der Wissenschaft und die unternehmerische Freiheit.
(2)
Die Daten- und Informationspolitik im Rahmen von GMES sollte einen wesentlichen Beitrag zur von der Union geförderten offenen Datenpolitik darstellen, die durch die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors(3) eingeleitet wurde und durch den Beschluss 2011/833/EU der Kommission vom 12. Dezember 2011 über die Weiterverwendung von Kommissionsdokumenten(4), der im Zusammenhang mit der Mitteilung der Kommission „Eine Digitale Agenda für Europa” vom 26. August 2010(5) angenommen wurde, bekräftigt wurde.
(3)
Es sollten Registrierungs- und Lizenzierungsbedingungen für GMES-Nutzer eingeführt sowie Kriterien für die Einschränkung des Zugangs zu GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste festgelegt werden. Die Bedingungen für den Zugang zu anderen Daten und Informationen, die zur Erbringung von GMES-Diensten herangezogen werden, sollten von deren Anbietern festgelegt werden.
(4)
In ihrer Mitteilung vom 28. Oktober 2009 „Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES) — Herausforderungen und nächste Schritte für die Weltraumkomponente” (6) brachte die Kommission ihre Absicht zum Ausdruck, für die Sentinels eine Politik des freien und offenen Zugangs zu verfolgen.
(5)
Der Zugang zu Sentinel-Daten sollte kostenfrei, unbeschränkt und offen sein, entsprechend den gemeinsamen Grundsätzen für eine Sentinel-Datenpolitik(7), die vom Programmausschuss zur Erdbeobachtung (PB-EO) der Europäischen Weltraumorganisation angenommen wurden.
(6)
Drittländer und internationale Organisationen, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 zum GMES-Betrieb beitragen, sollten unter den gleichen Bedingungen Zugang zu GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste haben wie die Mitgliedstaaten.
(7)
Wie in Erwägungsgrund 28 der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 angeführt, sollte GMES als ein europäischer Beitrag zum Aufbau des Systems globaler Erdüberwachungssysteme (GEOSS) verstanden werden. Daher sollte die offene Verbreitung im Rahmen von GMES vollständig im Einklang mit den Datenaustauschgrundsätzen des GEOSS stehen.
(8)
Im Sinne der in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 genannten Ziele der Daten- und Informationspolitik im Rahmen von GMES sollte den Nutzern die notwendige Genehmigung erteilt werden, damit sie GMES-spezifische Daten und Informationen der GMES-Dienste in größtmöglichem Ausmaß nutzen können. Die Nutzer sollten auch GMES-spezifische Daten und Informationen der GMES-Dienste mit oder ohne Änderungen weiterverbreiten können.
(9)
GMES-spezifische Daten und Informationen der GMES-Dienste sollten kostenfrei zur Verfügung stehen, damit der Nutzen für die Gesellschaft durch eine verstärkte Verwendung dieser Daten und Dienste zum Tragen kommt.
(10)
Das GMES-Prinzip der offenen Verbreitung kann überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden, wobei die Bedürfnisse der Nutzer und der Erdbeobachtungsbranche und technische Entwicklungen berücksichtigt werden.
(11)
Im Interesse einer breiten Verteilung von GMES-Daten und -Informationen ist weder eine ausdrückliche noch eine implizite Garantie angebracht, auch nicht im Hinblick auf Qualität oder Eignung für einen bestimmten Zweck.
(12)
Die Kommission sollte die offene Verbreitung im Rahmen von GMES einschränken, wenn der kostenfreie, unbeschränkte und offene Zugang zu einigen GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste die in der Charta der Grundrechte der EU verankerten Rechte und Grundsätze wie das Recht auf Privatleben und -sphäre, den Schutz personenbezogener Daten oder Rechte des geistigen Eigentums an zur Erbringung der GMES-Dienste herangezogenen Daten beeinträchtigen würde.
(13)
Wenn notwendig, sollten die Sicherheitsinteressen der Union und die nationalen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten durch Einschränkungen gewahrt bleiben. Soweit nationale Sicherheitsinteressen betroffen sind, sollten die Verpflichtungen von Mitgliedstaaten, die durch internationale Verträge einer Verteidigungsorganisation beigetreten sind, durch solche Einschränkungen unberührt bleiben. Bei der Bewertung der Sensibilitätskriterien für die Einschränkung der Verbreitung von GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste sollte bei Sicherheitsfragen die Unbedenklichkeit vorab geklärt werden, damit diese Daten und Informationen ohne Unterbrechungen bereitgestellt werden können.
(14)
Bei den Sensibilitätskriterien sollten die verschiedenen Parameter einbezogen werden, die wahrscheinlich ein Risiko für die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten darstellen. Die Bedrohungen der kritischen Infrastruktur, die in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern(8), festgelegt sind, sollten als wichtiges Sensibilitätskriterium berücksichtigt werden.
(15)
Wenn erforderlich, sollten die Mitgliedstaaten beantragen können, dass die Bereitstellung besonderer GMES-spezifischer Daten und Informationen der GMES-Dienste eingeschränkt wird. Die Kommission sollte bei der Prüfung solcher Anträge, oder wenn sie auf eigene Initiative tätig wird, effizient und wirkungsvoll handeln, so dass die Sicherheitsinteressen der Union bzw. der Mitgliedstaaten gewahrt werden und zugleich der Daten- und Informationsfluss so wenig wie möglich gestört wird.
(16)
GMES-Verbreitungsplattformen stoßen möglicherweise an ihre technischen Grenzen, sodass es unmöglich ist, allen Daten- und Informationsabrufen nachzukommen. Unter solchen außergewöhnlichen Umständen sollte der Zugang zu GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste in technischer Hinsicht Nutzern der Länder und internationalen Organisationen vorbehalten bleiben, die zu den GMES-Aktivitäten beitragen, damit die Kontinuität der Dienste gesichert ist. Falls angebracht, sollte eine Art Registrierung notwendig sein, damit Nutzer einem solchen Vorbehalt unterliegende Dienste in Anspruch nehmen können. Ein derartiger Vorbehalt sollte die Nutzer, die von selbigem profitieren und Daten oder Informationen erhalten haben, nicht daran hindern, die durch diese Verordnung gewährten Rechte wahrzunehmen, unter anderem das Recht zur Weiterverbreitung solcher Daten oder Informationen.
(17)
Im Hinblick auf den Zugang zu GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste sollte es vier Registrierungsstufen geben. Erstens sollten Such- und Darstellungsdienste im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2007/2/EG im Interesse einer breiten Nutzung von GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste ohne Registrierung genutzt werden können. Zweitens sollte für Download-Dienste im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2007/2/EG eine niedrige Registrierungsstufe möglich sein. Dieses Registrierungsverfahren sollte die Nutzer nicht davon abhalten, auf die Daten und Informationen zuzugreifen; es sollten damit allerdings Nutzerstatistiken erstellt werden können. Drittens sollte es bei einer mittleren Registrierungsstufe möglich sein, den Zugang unter Vorbehalt nur bestimmten Nutzergruppen zu gewähren. Viertens sollte ein strenges Registrierungsverfahren gelten, wenn aus Sicherheitsgründen der Zugang eingeschränkt werden muss und die eindeutige Identifikation der Nutzer erforderlich ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1.

(2)

ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.

(3)

ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90.

(4)

ABl. L 330 vom 14.12.2011, S. 39.

(5)

KOM(2010) 245 endg./2 vom 26.8.2010.

(6)

KOM(2009) 589 endg.

(7)

ESA/PB-EO(2009)98, rev. 1.

(8)

ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75.

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