Artikel 1 VO (EU) 2013/1159
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
- a)
- die Bedingungen für den unbeschränkten und offenen Zugang zu den mit den GMES-Diensten erstellten Informationen und den mit Hilfe der GMES-Infrastruktur erhobenen Daten;
- b)
- die Kriterien für die Einschränkung des Zugangs zu diesen Informationen und Daten;
- c)
- die Bedingungen für die Registrierung von GMES-Nutzern.
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