Artikel 3 VO (EU) 2013/1166
Aufbrauchfrist
Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich zu sein und laufen spätestens am 9. Juni 2015 aus.
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