Artikel 5a VO (EU) 2013/1180
Flexibilität bei der Festsetzung von Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände
(1) Dieser Artikel gilt für die folgenden Bestände:
- a)
- Hering in den ICES-Unterdivisionen 30-31;
- b)
- Hering in Unionsgewässern der ICES-Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32;
- c)
- Hering in der ICES-Unterdivision 28.1;
- d)
- Sprotte in Unionsgewässern der ICES-Unterdivisionen 22-32:
(2) Mengen bis 25 % der Quote eines Mitgliedstaats der in Absatz 1 genannten Bestände, die 2014 nicht genutzt wurden, werden für die Zwecke der Berechnung der Quote des betreffenden Mitgliedstaats für den entsprechenden Bestand für 2015 hinzugefügt. Alle Mengen, die gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) auf andere Mitgliedstaaten übertragen werden, sowie alle Mengen, die gemäß den Artikeln 37, 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 abgezogen werden, werden zum Zweck der Festsetzung der in Anspruch genommenen Mengen und der nicht in Anspruch genommenen Mengen des vorliegenden Absatzes berücksichtigt.
(3) Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bestände in Bezug auf die betreffenden Mitgliedstaaten.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
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