Artikel 6 VO (EU) 2013/1180
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Fische aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn die Fänge und Beifänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine noch nicht ausgeschöpfte Quote verfügt.
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