Artikel 1 VO (EU) 2013/1181
(1) Die Beträge der Direktzahlungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die dem Betriebsinhaber aufgrund eines für das Kalenderjahr 2013 eingereichten Beihilfeantrags zu gewähren sind und 2000 EUR übersteigen, werden um 2,453658 % gekürzt.
(2) Die Kürzung nach Absatz 1 findet keine Anwendung in Bulgarien, Rumänien und Kroatien.
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