Präambel VO (EU) 2013/1181
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Kommission hatte am 25. März 2013 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates(1) für das Kalenderjahr 2013 angenommen. Da das Europäische Parlament und der Rat diese Anpassung jedoch nicht — wie in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehen — bis zum 30. Juni festgesetzt haben, hat die Kommission diese Anpassung gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates(2) mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/20139 der Kommission(3) selbst festgesetzt.
- (2)
- Die Prognosen für die Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben im Berichtigungsschreiben Nr. 2 der Kommission zum Entwurf des Haushaltsplans 2014 lassen die Notwendigkeit erkennen, den im Entwurf des Haushaltsplans 2014 in Anwendung der Haushaltsdisziplin berücksichtigten Kürzungsbetrag zu ändern. In diesem Berichtigungsschreiben wurde in Anwendung der Haushaltsdisziplin ein Kürzungsbetrag von 902,9 Mio. EUR einschließlich eines Betrags zur Bildung der Reserve für Krisen im Agrarsektor berücksichtigt.
- (3)
- Die Kommission hat am 16. Oktober 2013 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung eines neuen Anpassungssatzes für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2013 angenommen, der sich auf Artikel 18 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 stützt.
- (4)
- Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ermächtigt die Kommission zur Festlegung dieser Anpassungen; die Kommission hat diese Bestimmung als Grundlage für die oben genannte Durchführungsverordnung (EG) Nr. 964/2013 herangezogen.
- (5)
- Nach Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 kann der Rat den Anpassungssatz für Direktzahlungen aufgrund ihm vorliegender neuer Erkenntnisse bis zum 1. Dezember anpassen. Angesichts des Urteils des Gerichtshofs vom 6. Mai 2008 in der Rechtssache C-133/06(4) ist es nicht mehr rechtmäßig, diese abgeleitete Rechtsgrundlage heranzuziehen.
- (6)
- Nach Artikel 43 Absatz 3 AEUV kann der Rat Maßnahmen zur Festsetzung der Beihilfen erlassen. Daher sollte die Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen, die dem Betriebsinhaber aufgrund eines Beihilfeantrags zu gewähren sind, im Rahmen der Haushaltsdisziplin auf diese Rechtsgrundlage gestützt werden.
- (7)
- Als Grundregel gilt, dass Betriebsinhaber, die ihren Beihilfeantrag auf Direktzahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr N einreichen, ihre Beihilfezahlung innerhalb einer festgelegten Zahlungsfrist erhalten, die in das Haushaltsjahr N + 1 fällt. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, an die Betriebsinhaber über die vorgesehene Zahlungsfrist hinaus unter gewissen Beschränkungen auch noch verspätete Zahlungen ohne zeitliche Befristung zu leisten. Solche verspäteten Zahlungen können in ein späteres Haushaltsjahr fallen. Wird die Haushaltsdisziplin auf ein bestimmtes Kalenderjahr angewendet, so sollte der Anpassungssatz keine Anwendung auf Zahlungen finden, für die die Beihilfeanträge in anderen Kalenderjahren als dem eingereicht wurden, auf das die Haushaltsdisziplin angewendet wird. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber ist deshalb vorzusehen, dass der Anpassungssatz nur auf Zahlungen Anwendung findet, für die die Beihilfeanträge in dem Kalenderjahr, das der Haushaltsdisziplin unterliegt, eingereicht wurden, unabhängig davon, wann die Zahlungen an die Betriebsinhaber geleistet werden.
- (8)
- Im Rahmen der am 26. Juni 2013 erzielten politischen Einigung über die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik wurde beschlossen, dass die Haushaltsdisziplin auf Direktzahlungsbeträge von über 2000 EUR angewandt wird. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass (etwaige) am Ende eines Haushaltsjahres nicht verwendete Mittel den von der Anwendung der Haushaltsdisziplin im folgenden Jahr betroffenen Betriebsinhabern erstattet werden. Zur Gewährleistung der Kohärenz sollte über die Jahre hinweg derselbe Schwellenwert gelten. Um die Einheitlichkeit mit dem, was für die Zukunft vereinbart wurde, zu gewährleisten, sollte die Haushaltsdisziplin für das Kalenderjahr 2013 in vergleichbarer Weise angewendet werden; daher ist es angezeigt, auch hier die Anwendung des Anpassungssatzes nur für Beträge von über 2000 EUR vorzusehen.
- (9)
- In Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist festgelegt, dass — im Rahmen der Anwendung des in Artikel 121 derselben Verordnung vorgesehenen Steigerungsstufenschemas auf alle in den neuen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g jener Verordnung geleisteten Direktzahlungen — der Mechanismus der Haushaltsdisziplin für die neuen Mitgliedstaaten erst ab dem Beginn des Kalenderjahres gilt, in dem das in den neuen Mitgliedstaaten geltende Niveau der Direktzahlungen mindestens dem dann geltenden Niveau dieser Zahlungen in den anderen Mitgliedstaaten entspricht. Da im Kalenderjahr 2013 in Bulgarien und Rumänien die Direktzahlungen weiterhin der Anwendung des Steigerungsstufenschemas unterliegen, sollte der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzte Anpassungssatz nicht für Zahlungen an Betriebsinhaber in diesen Mitgliedstaaten gelten.
- (10)
- Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wurde mit der Akte über den Beitritt Kroatiens geändert. Da auf Kroatien im Kalenderjahr 2013 das in Artikel 121 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Steigerungsstufenschema Anwendung findet, sollte der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzte Anpassungssatz ebenfalls nicht für Zahlungen an Betriebsinhaber in Kroatien gelten.
- (11)
- Um zu gewährleisten, dass der geänderte Satz ab dem in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Zeitpunkt für den Beginn der Zahlungen an die Betriebsinhaber Anwendung findet, sollte diese Verordnung ab dem 1. Dezember 2013 gelten.
- (12)
- Der neue Anpassungssatz sollte für die Berechnung der gesamten Zahlungen herangezogen werden, die dem Betriebsinhaber aufgrund eines für das Kalenderjahr 2013 eingereichten Beihilfeantrags zu gewähren sind. Im Interesse der Klarheit sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 daher aufgehoben werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 der Kommission vom 9. Oktober 2013 zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013 (ABl. L 268 vom 10.10. 2013, S. 5).
- (4)
Urteil des Gerichtshofs vom 6.5.2008, C-133/06 Europäisches Parlament v Rat (Slg. 2008, S. I-3189).
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