Artikel 2 VO (EU) 2013/1202
Übergangsregelungen
Folgende Übergangsregelungen gelten ab dem 3. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2013:
- 1.
-
Die Restmenge des Zollkontingents 09.1515 wird am 3. Dezember 2013 anteilmäßig auf die neuen Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1530 und 09.1560 wie folgt übertragen:
- a)
-
Die Ausgangsmenge des Zollkontingents 09.1530 wird anhand der folgenden Formel berechnet:
0,6 × Restmenge des Zollkontingents 09.1515, die am 3. Dezember 2013 vorhanden ist.
- b)
-
Die Ausgangsmenge des Zollkontingents 09.1560 wird anhand der folgenden Formel berechnet:
0,4 × Restmenge des Zollkontingents 09.1515, die am 3. Dezember 2013 vorhanden ist.
- c)
- Beide Ausgangsmengen werden auf eine ganze Einheit (Hektoliter) gerundet.
- 2.
- Die noch nicht bewilligten Anträge auf Zuteilung von Zollkontingenten für das Zollkontingent 09.1515 werden nach Maßgabe des Ursprungs des Weins auf die Zollkontingente 09.1530 bzw. 09.1560 übertragen.
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