Artikel 2 VO (EU) 2013/1202

Übergangsregelungen

Folgende Übergangsregelungen gelten ab dem 3. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2013:

1.
Die Restmenge des Zollkontingents 09.1515 wird am 3. Dezember 2013 anteilmäßig auf die neuen Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1530 und 09.1560 wie folgt übertragen:

a)
Die Ausgangsmenge des Zollkontingents 09.1530 wird anhand der folgenden Formel berechnet:

0,6 × Restmenge des Zollkontingents 09.1515, die am 3. Dezember 2013 vorhanden ist.

b)
Die Ausgangsmenge des Zollkontingents 09.1560 wird anhand der folgenden Formel berechnet:

0,4 × Restmenge des Zollkontingents 09.1515, die am 3. Dezember 2013 vorhanden ist.

c)
Beide Ausgangsmengen werden auf eine ganze Einheit (Hektoliter) gerundet.

2.
Die noch nicht bewilligten Anträge auf Zuteilung von Zollkontingenten für das Zollkontingent 09.1515 werden nach Maßgabe des Ursprungs des Weins auf die Zollkontingente 09.1530 bzw. 09.1560 übertragen.

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