Artikel 1 VO (EU) 2013/1202

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 7a Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte gemäß Artikel 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 3. Dezember 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

2.
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

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