Präambel VO (EU) 2013/1202
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Seit dem Jahr 2000 gewährt die Union für nahezu alle Erzeugnisse mit Ursprung in den westlichen Balkanländern uneingeschränkten zollfreien Zugang zum Unionsmarkt. Derzeit wird dieses System durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates(2) geregelt.
- (2)
- Für alle westlichen Balkanländer mit Ausnahme des Kosovo(3) gelten im Rahmen der mit diesen Ländern geschlossenen Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen oder der Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen präferenzielle Handelsregelungen, einschließlich einzelner Zollkontingente.
- (3)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 wurde für Wein ein Gesamtzollkontingent von 50000 hl zur Verfügung gestellt, das in der Reihenfolge der Anträge ( „Windhundverfahren” ) allen Begünstigten offen steht, sofern ihre einzelnen Zollkontingente im Rahmen der Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen oder der Interimsabkommen ausgeschöpft sind.
- (4)
- Für die sozioökonomische Entwicklung des Kosovos, das seine Fähigkeit zur Ausfuhr von Wein bewiesen hat, ist ein stabiler Zugang zum Unionsmarkt notwendig. Den kosovarischen Weinerzeugern fehlt die notwendige Planungssicherheit für ihre Ausfuhren, solange ihnen kein einzelnes Zollkontingent zur Verfügung steht.
- (5)
- Es ist angezeigt, ein einzelnes jährliches Zollkontingent von 20000 hl für Weinausfuhren aus dem Kosovo in die Union vorzusehen und das allen Begünstigten zur Verfügung stehende jährliche Gesamtzollkontingent für Wein entsprechend von 50000 hl auf 30000 hl zu verringern.
- (6)
- Die Zuteilung eines einzelnen Zollkontingents wird erreicht durch Schließung des bestehenden Gesamtzollkontingents und die Eröffnung von zwei neuen Kontingenten, deren Gesamtmenge der Menge des geschlossenen Zollkontingents entspricht.
- (7)
- Ferner ist es angezeigt, einen Mechanismus einzuführen, mit dem Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Zollkontingente, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung zur Verfügung stehen, vermieden werden; zudem muss verhindert werden, dass das Gesamtvolumen der gewährten Zugeständnisse 50000 hl überschreitet.
- (8)
- Da sich das Gesamtvolumen der Zugeständnisse nicht ändert, berührt diese Verordnung nicht den Weinsektor der Union. Die einzelnen Zugeständnisse im Rahmen der Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen oder der Interimsabkommen bleiben ebenfalls von dieser Verordnung unberührt.
- (9)
- Diese Verordnung berührt nicht die Verpflichtungen der Union im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) und erfordert keine WTO-Ausnahmeregelung.
- (10)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. November 2013.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 1).
- (3)
Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
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