Artikel 1 VO (EU) 2013/1233

Ausnahmeregelung

Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gilt in den an die Küste der Autonomen Gemeinschaft der Balearen angrenzenden Hoheitsgewässern Spaniens nicht für den Fang von Glas- und Ferrer-Grundeln (Aphia minuta und Pseudaphia ferreri) sowie Pikarels (Spicara smaris) mit Bootswaden durch Schiffe, die

a)
im Flottenregister der Generaldirektion für ländlichen Raum und Meeresumwelt der Balearen eingetragen sind;
b)
seit mehr als fünf Jahren in der betreffenden Fischerei tätig sind und zu keinerlei künftiger Steigerung des Fischereiaufwands führen;
c)
über eine Fanggenehmigung verfügen und den von Spanien gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 verabschiedeten Bewirtschaftungsplan befolgen.

Diese Ausnahmeregelung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

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