Präambel VO (EU) 2013/1233
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 darf gezogenes Gerät nicht innerhalb von drei Seemeilen vor den Küsten oder diesseits der 50-Meter-Isobathe, wenn diese Wassertiefe in einer geringeren Entfernung erreicht ist, eingesetzt werden.
- (2)
- Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission eine von dem Verbot in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 abweichende Genehmigung erteilen, wenn eine Reihe von Bedingungen nach Artikel 13 Absätze 5 und 9 erfüllt sind.
- (3)
- Am 8. Oktober 2012 erhielt die Kommission einen Antrag Spaniens auf eine von Artikel 13 Absatz 1 der genannten Verordnung abweichende Genehmigung für die Verwendung von Bootswaden zum Fang von Glas- und Ferrer-Grundeln (Aphia minuta und Pseudaphia ferreri) sowie Pikarels (Spicara smaris) innerhalb der Küstenmeere in der Autonomen Gemeinschaft der Balearen.
- (4)
- Der Antrag gilt für Schiffe, die im Flottenregister der Generaldirektion für ländlichen Raum und Meeresumwelt der Balearen registriert sind, seit mehr als fünf Jahren in der betreffenden Fischerei tätig sind und einen Bewirtschaftungsplan zur Regulierung der Bootswadenfischerei auf Glas- und Ferrer-Grundeln (Aphia minuta und Pseudaphia ferreri) sowie Pikarels (Spicara smaris) befolgen.
- (5)
- Durch den Bewirtschaftungsplan wird eine künftige Steigerung des Fischereiaufwands ausgeschlossen, da im Falle der Einstellung der Tätigkeit durch eines der 60 zugelassenen Fischereifahrzeuge nur ein Schiff mit gleicher oder geringerer Kapazität in Bezug auf Tonnage und Leistung an dessen Stelle im Flottenregister treten kann.
- (6)
- Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) hat die von Spanien beantragte Ausnahmegenehmigung und den entsprechenden Entwurf eines Bewirtschaftungsplans auf seiner Plenarsitzung vom 5. bis 9. November 2012 bewertet.
- (7)
- Spanien hat den Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 durch das Dekret 44/2013 vom 4. Oktober 2013 zur Aufstellung eines Bewirtschaftungsplans für die traditionelle Bootswadenfischerei in den Gewässern der Balearen(2) angenommen.
- (8)
- Die von Spanien beantragte Ausnahmegenehmigung erfüllt die Bedingungen nach Artikel 13 Absätze 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006.
- (9)
- Insbesondere aufgrund der geringen Ausdehnung des Küstenschelfs und der räumlichen Verbreitung der Zielart, die ausschließlich in bestimmten Bereichen im Küstengebiet in einer Tiefe von weniger als 50 m zu finden ist, sind die Fanggründe begrenzt.
- (10)
- Des Weiteren kann die Fischerei nicht mit anderem Fanggerät betrieben werden, hat keine signifikanten Auswirkungen auf geschützte Gebiete und ist äußerst selektiv, da die Waden durchs offene Wasser gezogen werden und den Meeresboden nicht berühren. Angesammeltes Material vom Meeresboden würde der Zielart nämlich schaden und deren selektiven Fang aufgrund ihrer geringen Größe praktisch unmöglich machen.
- (11)
- Die von Spanien beantragte Ausnahmegenehmigung bezieht sich nur auf eine begrenzte Zahl von Schiffen, da lediglich 60 Fischereifahrzeuge betroffen sind.
- (12)
- Die betreffenden Fangtätigkeiten entsprechen den Anforderungen von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 hinsichtlich geschützter Lebensräume, da die Fischerei über diesen geschützten Lebensräumen in dem betreffenden spanischen Bewirtschaftungsplan ausdrücklich verboten ist.
- (13)
- Die Anforderungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 entfallen, da sie für Schleppnetze gelten.
- (14)
- Da die betreffenden Fangtätigkeiten äußerst selektiv sind, vernachlässigbare Auswirkungen auf die Umwelt haben und nicht unter die Bestimmungen in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 fallen, kann für sie eine Ausnahme von der Mindestmaschenöffnung gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gewährt werden. Daher gelten die in Artikel 9 Absatz 3 festgelegten Vorschriften für die Mindestmaschenöffnung nicht.
- (15)
- Der spanische Bewirtschaftungsplan umfasst Maßnahmen zur Überwachung der Fangtätigkeiten und erfüllt damit die Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 sowie gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates(3).
- (16)
- Die betreffenden Fangtätigkeiten werden in sehr geringer Entfernung von der Küste durchgeführt und behindern daher die Tätigkeiten anderer Schiffe nicht.
- (17)
- Durch den spanischen Bewirtschaftungsplan wird sichergestellt, dass die Fangmengen bei den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 genannten Arten minimal und die Tätigkeiten nicht auf Kopffüßer gerichtet sind.
- (18)
- Deshalb sollte der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung bewilligt werden.
- (19)
- Spanien sollte der Kommission zu gegebener Zeit und im Einklang mit dem im spanischen Bewirtschaftungsplan vorgesehenen Überwachungsplan Bericht erstatten.
- (20)
- Im Einklang mit dem Antrag Spaniens wird durch eine zeitliche Begrenzung der Ausnahmeregelung sichergestellt, dass umgehend Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, wenn der Bericht an die Kommission einen schlechten Erhaltungszustand der befischten Art aufzeigt, während eine zeitliche Begrenzung gleichzeitig Spielraum schafft, um die wissenschaftliche Grundlage und damit den Bewirtschaftungsplan zu verbessern.
- (21)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11.
- (2)
Decreto 44/2013, de 4 de octubre, por el que establece el Plan de Gestión Pluriinsular para la PESCA con Artes de Tiro Tradicionales en Aguas de las Illes Balears. Butlleti Oficial de les Illes Balears No 137 vom 5.10.2013, S. 47345.
- (3)
ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
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