Artikel 1 VO (EU) 2013/1234

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1020/2012 wird wie folgt geändert:

1.
Folgender Artikel 1a wird eingefügt:

Artikel 1a

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 endet die Laufzeit des Jahresplans für die Verteilung 2013 am 28. Februar 2014.

2.
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 ist die Zahlung im Rahmen des Verteilungsprogramms 2013 bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bis zum 15. Oktober 2013 zu beantragen.

3.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um den Abschluss der Maßnahme bis zum 28. Februar 2014 sicherzustellen.

b)
Folgender Absatz 5a wird eingefügt:

5a. Die gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 ausgewählten Marktteilnehmer sowie die nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bezeichneten Einrichtungen übermitteln der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Vorschusszahlung gewährt hat, folgende Angaben:

a)
Kostenaufstellungen, anhand deren für jede Kostenposition die Verwendung der Vorschüsse bis zum 15. Oktober 2013 begründet wird, und
b)
eine Bestätigung — für jede Kostenposition — des am 15. Oktober 2013 verbleibenden Saldos nicht verwendeter Vorschüsse.

Die Mitgliedstaaten legen den Zeitpunkt für die Übermittlung der Informationen gemäß Unterabsatz 1 so fest, dass diese in die Mitteilung gemäß Absatz 6 aufgenommen werden können.

c)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 1. Februar 2014 zusammen mit den Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission(*) den Gesamtbetrag der bis 15. Oktober 2013 gemäß Absatz 2 geleisteten Vorschusszahlungen mit, die noch nicht abgewickelt wurden und mit noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen im Zusammenhang stehen.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90).

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