Präambel VO (EU) 2013/1234
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstaben f und g in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 121/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) geänderten Fassung wurde für die Jahre 2012 und 2013 eine Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an besonders bedürftige Personen in der Europäischen Union festgelegt, die bis zum Abschluss des Jahresplans 2013 gilt.
- (2)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1020/2012 der Kommission(3) wurde das Programm zur Lieferung von Nahrungsmitteln zur Verteilung an Bedürftige angenommen und wurden für das Haushaltsjahr 2013 angemessene Finanzmittel bereitgestellt. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010(4) beginnt die Laufzeit eines Jahresplans am 1. Oktober und endet am 31. Dezember des folgenden Jahres. Um insbesondere bei der Bereitstellung der Hilfsleistungen für einen reibungslosen Übergang zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen zu sorgen, sobald dieser im Jahr 2014 errichtet worden ist, und angesichts der von Spanien, Polen und Slowenien bei der Kommission eingereichten Anträge scheint eine Verlängerung der Frist für die Durchführung des Jahresplans 2013 für die Verteilung von Nahrungsmitteln an Bedürftige angebracht zu sein. Um Gleichbehandlung zu gewährleisten, sollte die Verlängerung für alle Mitgliedstaaten gelten.
- (3)
- Aufgrund von Gerichtsverfahren, die gegen Ausschreibungen eingeleitet wurden, sind in Griechenland bei der Unterzeichnung der Verträge über die Vergabe öffentlicher Aufträge Verzögerungen aufgetreten, weshalb Griechenland eine Verlängerung der Frist für die Einreichung von Zahlungsanträgen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1020/2012 beantragt hat. Aufgrund dieses Antrags und der schwierigen wirtschaftlichen Lage Griechenlands ist es angezeigt, diese Verlängerung zu genehmigen. Um Gleichbehandlung zu gewährleisten, sollte die Abweichung für alle Mitgliedstaaten gelten. Da die Frist für die Vorlage von Zahlungsanträgen auf den 30. September festgesetzt war, sollte diese Abweichung rückwirkend gelten.
- (4)
- Für Buchführungszwecke sollten die von den Zahlstellen an die Begünstigten gezahlten Vorschüsse sowie die Abrechnung der Vorschüsse auf Ebene der Begünstigten in der Jahresrechnung der Kommission verbucht werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten den Zeitpunkt festsetzen, bis zu dem die Begünstigten dieser Zahlungen Ausgabenerklärungen und bestimmte andere Informationen im Zusammenhang mit den Vorschusszahlungen übermitteln müssen. Darüber hinaus sollte die Frist, bis zu der die Mitgliedstaaten die Daten an die Kommission übermitteln müssen, auf den 1. Februar 2014 festgesetzt werden; dies entspricht der Frist für die Bereitstellung von Buchführungsdaten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006(5).
- (5)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1020/2012 ist entsprechend zu ändern.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 121/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2012 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union (ABl. L 44 vom 16.2.2012, S. 1).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1020/2012 der Kommission vom 6. November 2012 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Europäischen Union zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2013 zu verbuchen sind, sowie zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 (ABl. L 307 vom 7.11.2012, S. 62).
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 807/2010 der Kommission vom 14. September 2010 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Union (ABl. L 242 vom 15.9.2010, S. 9).
- (5)
Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90).
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