Artikel 1 VO (EU) 2013/1253

Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert:

(1)
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

(a)
Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten neben den in den Anhängen festgelegten themenspezifischen Definitionen die nachfolgenden Begriffsbestimmungen:”

(b)
Nummer 4 wird gestrichen.
(c)
Unter Nummer 6 wird die Angabe „ISO 19103” durch die Angabe „ISO/TS 19103:2005” ersetzt.
(d)
Unter Nummer 9 wird die Angabe „EN ISO 19135” durch die Angabe „EN ISO 19135:2007” ersetzt.
(e)
Unter Nummer 11 wird die Angabe „EN ISO 19128” durch die Angabe „EN ISO 19128:2008” ersetzt.
(f)
Unter Nummer 13 wird die Angabe „EN ISO 19115” durch die Angabe „EN ISO 19115:2005/AC:2008” ersetzt.
(g)
Unter Nummer 15 wird die Angabe „EN ISO 19135” durch die Angabe „EN ISO 19135:2007” ersetzt.
(h)
Unter Nummer 18 wird die Angabe „ISO 19103” durch die Angabe „ISO/TS 19103:2005” ersetzt.
(i)
Folgende Nummern 21 bis 30 werden angefügt:

21. „Eigenschaft” (property):
Attribut oder Assoziationsrolle;
22. „Vereinigungstyp” (union type):
ein aus genau einer von mehreren (als Attribute für Elemente aufgeführten) Alternativen bestehender Typ nach ISO/TS 19103:2005;
23. „Assoziationsklasse” (association class):
ein Typ, der zusätzliche Eigenschaften für eine Beziehung zwischen zwei anderen Typen definiert;
24. „Coverage” (coverage):
im Sinne von ISO 19123:2007 ein Geo-Objekt, das als Funktion zur Rückgabe von Werten aus seinem Wertebereich für jede direkte Position innerhalb seines räumlichen, zeitlichen oder räumlich-zeitlichen Definitionsbereichs dient;
25. „Definitionsbereich” (domain):
ein wohldefinierter Bereich gemäß ISO/TS 19103:2005;
26. „Wertebereich” (range):
im Sinne von EN ISO 19123:2007 eine Menge von Objektattributwerten, die durch eine Funktion mit den Elementen des Definitionsbereichs eines Coverages verknüpft ist;
27. „Rektifiziertes Gitter” (rectified grid):
im Sinne von EN ISO 19123:2007 ein Gitter mit einer affinen Transformation zwischen den Gitterkoordinaten und einem Koordinatenreferenzsystem;
28. „Referenzierbares Gitter” (referenceable grid):
im Sinne von EN ISO 19123:2007 ein mit einer Transformation verknüpftes Gitter, das zur Umwandlung von Gitterkoordinatenwerten in Koordinatenwerte, die einem externen Koordinatenreferenzsystem zugeordnet werden können, verwendet werden kann;
29. „Tessellation” (tessellation):
Untergliederung eines Raumes in eine Reihe zusammenhängender Teilräume, die den untergliederten Raum vollständig abdecken. Eine Tessellation in einer 2D-Ebene besteht aus einer Reihe nicht überlappender Polygone, die einen Interessenbereich vollständig abdecken;
30. „Engerer Wert” (narrower value):
ein Wert, der in einer hierarchischen Beziehung zu einem allgemeineren übergeordneten Wert steht.

(2)
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

(a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

1. Für den Austausch und die Klassifizierung von Geo-Objekten in Datensätzen, die den Vorgaben nach Artikel 4 der Richtlinie 2007/2/EG entsprechen, verwenden die Mitgliedstaaten die in den Anhängen II, III und IV definierten Objektarten und assoziierten Datentypen, Enumerationen und Codelisten.

(b)
In den Absätzen 2 und 3 werden alle Verweise auf „Anhang II” durch Verweise auf „die Anhänge” ersetzt.
(c)
In Absatz 3 erhält der zweite Satz folgende Fassung: „Die Enumerations- und Codelistenwerte werden durch sprachneutrale mnemotechnische Codes für Computer eindeutig bezeichnet. Die Werte können auch eine sprachspezifische Bezeichnung für die Interaktion mit dem Anwender enthalten.”

(3)
Artikel 5 Absatz 4 wird gestrichen.
(4)
Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6 Codelisten und Enumerationen

1. Codelisten können nach Maßgabe der Anhänge einem der folgenden Typen angehören:

(a)
Codelisten, für die nur die in dieser Verordnung angegebenen Werte zulässig sind;
(b)
Codelisten, für die die in dieser Verordnung angegebenen Werte und von Datenanbietern definierte engere Werte zulässig sind;
(c)
Codelisten, für die die in dieser Verordnung angegebenen Werte und von Datenanbietern auf beliebiger Ebene definierte zusätzliche Werte zulässig sind;
(d)
Codelisten, für die jegliche von Datenanbietern definierte Werte zulässig sind.

Für die Zwecke der Buchstaben b, c und d können Datenanbieter neben den zulässigen Werten die im jeweiligen Technischen Leitfaden für INSPIRE (INSPIRE Technical Guidance), der auf der INSPIRE-Website der Gemeinsamen Forschungsstelle zur Verfügung steht, angegebenen Werte verwenden.

2. Codelisten können hierarchisch aufgebaut sein. Werte von hierarchischen Codelisten können einem übergeordneten allgemeinen Wert zugeordnet sein. Sind die gültigen Werte einer hierarchischen Codeliste in einer Tabelle in dieser Verordnung angegeben, so enthält die letzte Tabellenspalte die übergeordneten Werte.

3. Definiert ein Datenanbieter für ein Attribut, das einem Codelistentyp gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c oder d angehört, einen nicht in dieser Verordnung angegebenen Wert, so sind der Wert und seine Definition in ein Register einzutragen.

4. Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, die einem Codelistentyp angehören, können nur Werte annehmen, die nach der Beschreibung der Codeliste zulässig sind.

5. Attribute oder Assoziationsrollen von Objektarten oder Datentypen, die einem Enumerationstyp angehören, können nur Werte aus den für den Enumerationstyp festgelegten Listen annehmen.

(5)
In Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 1 werden die Verweise auf „Anhang II” durch Verweise auf „die Anhänge” ersetzt.
(6)
Artikel 12 wird wie folgt geändert:

(a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

1. Sofern für bestimmte Geodatenthemen oder typen nicht anders angegeben, ist der Wertebereich von in dieser Verordnung definierten räumlichen Eigenschaften auf die Geodaten-Spezifikation „Simple Feature” nach Herring, John R. (Hrsg.), OpenGIS® Implementation Standard for Geographic information – Simple feature access – Part 1: Common architecture, version 1.2.1, Open Geospatial Consortium, 2011, beschränkt.

(b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

„SI-Einheiten” wird ersetzt durch „SI-Einheiten oder SI-fremden Einheiten, die zur Verwendung mit dem internationalen Einheitensystem zugelassen sind,” .

(7)
In Artikel 13 wird folgender Absatz 6 angefügt:

6.
Räumliche Darstellungsart: die zur räumlichen Darstellung geografischer Informationen verwendete Methode.

(8)
Artikel 14 wird wie folgt geändert:

(a)
Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

(b)
die Objektart(en) oder Unterarten davon, die den Inhalt der jeweiligen Kartenebene bildet/bilden.

(b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

3. Für Objektarten, deren Objekte sich durch ein Attribut mit einem Codelistenwert weiter untergliedern lassen, können mehrere Kartenebenen festgelegt werden. Jede dieser Kartenebenen umfasst die Geo-Objekte, die einem bestimmten Codelistenwert entsprechen. Die Definition derartiger Reihen von Kartenebenen in den Anhängen II, III und IV muss sämtliche nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:

(a)
der Platzhalter steht für die Werte der entsprechenden Codeliste, wobei der erste Buchstaben ein Großbuchstabe ist;
(b)
der Platzhalter steht für die visuell lesbare Bezeichnung der Codelistenwerte;
(c)
für die Objektart sind in Klammern das betreffende Attribut und die Codeliste angegeben;
(d)
ein Beispiel einer Kartenebene wird angegeben.

(9)
Anhang I wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
(10)
Anhang II wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
(11)
Anhang III der vorliegenden Verordnung wird als Anhang III angefügt.
(12)
Anhang IV der vorliegenden Verordnung wird als Anhang IV angefügt.

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