Artikel 15 EU SRR (VO (EU) 2013/1257)
In einem Drittstaat ansässige Abwrackeinrichtungen
(1) Ein Schiffsrecyclingunternehmen, das Eigentümer einer in einem Drittstaat ansässigen Abwrackeinrichtung ist und beabsichtigt, Schiffe, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, zu recyceln, beantragt bei der Kommission die Aufnahme dieser Abwrackeinrichtung in die europäische Liste.
(2) Dem Antrag gemäß Absatz 1 muss der Nachweis beiliegen, dass die betreffende Abwrackeinrichtung die Anforderungen des Artikels 13 erfüllt, damit das Schiffsrecycling durchgeführt werden und die Aufnahme in die europäische Liste nach Artikel 16 erfolgen kann.
Dazu muss das Schiffsrecyclingunternehmen insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:
- a)
- Es bezeichnet die Genehmigung, Lizenz oder Zulassung zur Durchführung von Schiffsrecycling, die ihr von den zuständigen Behörden erteilt wurde, sowie gegebenenfalls die Genehmigung, Lizenz oder Zulassung, die sämtlichen am Vorgang des Schiffsrecyclings unmittelbar beteiligten Auftragnehmern und Unterauftragnehmern von den zuständigen Behörden erteilt wurde, und gibt alle in Artikel 16 Absatz 2 aufgeführten Informationen an;
- b)
- es gibt an, ob der Schiffsrecyclingplan von der zuständigen Behörde gegebenenfalls gemäß den nationalen Anforderungen stillschweigend oder ausdrücklich — bei der stillschweigenden Zulassung unter Angabe der Überprüfungsfrist — zugelassen wird;
- c)
- es bestätigt, dass es ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, nur im Einklang mit dieser Verordnung zum Recycling annehmen wird;
- d)
- es weist nach, dass es in der Lage ist, Kriterien für sicheres feuergefährliches Arbeiten und sicheres Begehen während des gesamten Vorgangs des Schiffsrecyclings aufzustellen, aufrechtzuerhalten und zu überwachen;
- e)
- es legt einen Grundriss der Abwrackeinrichtung bei, auf dem die Orte der einzelnen Schiffsrecyclingvorgänge eingezeichnet sind;
- f)
-
es teilt für jeden Gefahrstoff gemäß Anhang I und für weitere Gefahrstoffe, die sich in der Schiffsstruktur finden könnten, Folgendes mit:
- i)
- die Angabe, ob die Abwrackeinrichtung für die Entfernung des Gefahrstoffes zugelassen ist. Ist sie zugelassen, ist das mit der Gefahrstoffentfernung betraute einschlägige Personal zu benennen und seine Befähigung nachzuweisen;
- ii)
- die Angabe, welches Abfallbehandlungsverfahren innerhalb oder außerhalb der Abwrackeinrichtung (z. B. Verbrennung, Deponierung, oder andere Abfallbehandlungsmethoden) angewendet wird, ferner Name und Anschrift der Abfallbehandlungsanlage — falls diese nicht dieselbe ist wie die Abwrackeinrichtung — und Belege dafür, dass das angewandte Verfahren nachweislich ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und umweltgerecht durchgeführt wird;
- g)
- es bestätigt, dass das Unternehmen einen Schiffsrecyclingplan unter Berücksichtigung der einschlägigen IMO-Richtlinien aufgestellt hat;
- h)
- es übermittelt die zur Identifizierung der Abwrackeinrichtung erforderlichen Angaben.
(3) Die Kommission wird ermächtigt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters der zur Identifizierung der Abwrackeinrichtung erforderlichen Angaben zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 25 erlassen.
(4) Um in die europäische Liste aufgenommen zu werden, muss die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 13 durch in Drittländern ansässige Abwrackeinrichtungen im Anschluss an eine Vor-Ort-Kontrolle durch einen unabhängigen Prüfer mit angemessener Befähigung zertifiziert werden. Die Zertifizierung ist vom Schiffsrecyclingunternehmen der Kommission bei der Stellung des Antrags auf Aufnahme in die europäische Liste und danach alle fünf Jahre bei der Erneuerung der Aufnahme in die europäische Liste vorzulegen. Die Erstaufnahme in die Liste und die erneuerte Aufnahme werden durch eine Halbzeitüberprüfung zur Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 13 ergänzt.
Mit dem Antrag auf Aufnahme in die europäische Liste willigen die Schiffsrecyclingunternehmen darin ein, dass sie vor oder nach ihrer Aufnahme in die Liste einer Vor-Ort-Kontrolle durch die Kommission oder durch in deren Namen handelnde Beauftragte unterzogen werden können, damit überprüft werden kann, ob die Anforderungen des Artikels 13 erfüllt sind. Der unabhängige Prüfer, die Kommission oder die in ihrem Namen handelnden Beauftragten arbeiten im Hinblick auf die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen mit den zuständigen Behörden des Drittlands zusammen, in dessen Hoheitsgebiet die Abwrackeinrichtung ansässig ist.
Die Kommission kann Vermerke mit technischen Leitlinien herausgeben, um die Zertifizierung zu erleichtern.
(5) Für die Zwecke des Artikels 13 kann bei dem betreffenden Abfallverwertungs- oder -beseitigungsverfahren von einer umweltgerechten Behandlung nur ausgegangen werden, wenn das Schiffsrecyclingunternehmen nachweisen kann, dass die den Abfall übernehmende Abfallbehandlungsanlage nach Gesundheits- und Umweltschutzstandards betrieben wird, die weitgehend den einschlägigen internationalen und Unionsstandards entsprechen.
(6) Das Schiffsrecyclingunternehmen muss bei Änderungen der der Kommission übermittelten Angaben unverzüglich aktualisierte Belege beibringen und in jedem Fall drei Monate vor Ablauf jedes Fünfjahreszeitraums, während dessen es in die europäische Liste eingetragen ist, eine Erklärung darüber abgeben, dass
- a)
- die vorgelegten Belege vollständig und aktuell sind;
- b)
- die Abwrackeinrichtung weiterhin die Anforderungen des Artikels 13 erfüllt und diese auch künftig erfüllen wird.
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