Artikel 14 EU SRR (VO (EU) 2013/1257)

Zulassung von in einem Mitgliedstaat ansässigen Abwrackeinrichtungen

(1) Unbeschadet der sonstigen einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts lassen die zuständigen Behörden in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Abwrackeinrichtungen zu, die die Anforderungen gemäß Artikel 13 für das Schiffsrecycling erfüllen. Diese Zulassung kann den jeweiligen Einrichtungen für die Dauer von höchstens fünf Jahren erteilt und entsprechend erneuert werden.

Sofern die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden, können Genehmigungen, die auf der Grundlage anderer einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften oder anderer Bestimmungen des Unionsrechts erteilt wurden, mit der gemäß dem vorliegenden Artikel erforderlichen Zulassung zu einer einzigen Genehmigung zusammengefasst werden, wenn dadurch unnötige Doppelangaben und Doppelarbeit seitens des Betreibers der Abwrackeinrichtung oder des Schiffsrecyclingunternehmens oder der zuständigen Behörde vermieden werden. In diesen Fällen kann die Zulassung im Einklang mit der oben aufgeführten Genehmigungsregelung verlängert werden, jedoch nur bis zu einem Zeitraum von insgesamt fünf Jahren.

(2) Die Mitgliedstaaten erstellen und aktualisieren eine Liste der Abwrackeinrichtungen, die sie gemäß Absatz 1 zugelassen haben.

(3) Die Liste gemäß Absatz 2 wird der Kommission unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. März 2015 übermittelt.

(4) Erfüllt eine Abwrackeinrichtung die Anforderungen des Artikels 13 nicht mehr, so setzt der Mitgliedstaat, in der die Abwrackeinrichtung ansässig ist, die Zulassung dieser Abwrackeinrichtung aus oder entzieht sie oder verlangt vom Schiffsrecyclingunternehmen Abhilfemaßnahmen und teilt dies der Kommission unverzüglich mit.

(5) Wurde eine Abwrackeinrichtung gemäß Absatz 1 zugelassen, so teilt der betreffende Mitgliedstaat dies der Kommission unverzüglich mit.

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