Artikel 13 EU SRR (VO (EU) 2013/1257)

Anforderungen an Abwrackeinrichtungen, die in die europäische Liste aufgenommen werden

(1) Um in die europäische Liste aufgenommen zu werden, muss eine Abwrackeinrichtung im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Hongkonger Übereinkommens und unter Berücksichtigung der einschlägigen Richtlinien der IMO, der ILO, des Basler Übereinkommens und des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe sowie anderer internationaler Richtlinien folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie wurde von ihren zuständigen Behörden zur Ausübung ihrer Schiffsrecyclingtätigkeit zugelassen;
b)
sie wurde auf sichere und umweltschonende Weise entworfen und gebaut und wird auf sichere und umweltschonende Weise betrieben;
c)
sie übt ihre Tätigkeit in baulichen Anlagen aus;
d)
sie wendet Bewirtschaftungs- und Überwachungssysteme, Verfahren und Techniken an, die Folgendes vermeiden, mindern, minimieren und — soweit praktisch möglich — eliminieren sollen:

i)
Risiken für die Gesundheit der Werftarbeiter und der in unmittelbarer Nähe der Einrichtung lebenden Bevölkerung und
ii)
nachteilige Auswirkungen des Schiffsrecyclings auf die Umwelt;

e)
sie erstellt einen Schiffsrecyclingplan;
f)
sie vermeidet nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, wobei auch nachgewiesen wird, dass etwaige Leckagen, insbesondere in Gezeitenzonen, unter Kontrolle gebracht werden;
g)
sie gewährleistet eine sichere und umweltgerechte Behandlung und Lagerung von Gefahrstoffen und Abfällen, was Folgendes einschließt:

i)
Sicherung der an Bord befindlichen Gefahrstoffe während des gesamten Schiffsrecyclingprozesses, um jegliche Freisetzung dieser Gefahrstoffe in die Umwelt zu verhindern, sowie Handhabung der Gefahrstoffe und der beim Vorgang des Schiffsrecyclings anfallenden Abfälle ausschließlich auf undurchlässigen Böden mit einwandfrei funktionierenden Ableitungssystemen;
ii)
Aufzeichnen aller bei der Tätigkeit des Schiffsrecyclings anfallenden Abfälle nach Art und Menge und dass die Verbringung ausschließlich in Abfallbehandlungseinrichtungen — einschließlich Abfallrecyclingeinrichtungen — zugeführt werden, die zu ihrer gesundheitlich unbedenklichen und umweltgerechten Behandlung zugelassen sind;

h)
sie erstellt und pflegt einen Notfallbereitschafts- und Hilfsplan; ferner gewährleistet sie den raschen Zugang der Notfallausrüstungen wie Brandlöschgeräte und Löschfahrzeuge, Rettungswagen und Kräne zum Schiff und zu allen Bereichen der Abwrackeinrichtung;
i)
sie gewährleistet die Sicherheit und Ausbildung ihrer Arbeiter, einschließlich des Tragens geeigneter Schutzausrüstung bei Arbeiten, bei denen dies erforderlich ist;
j)
sie führt Aufzeichnungen über Vorfälle, Unfälle, berufsbedingte Krankheiten und chronische Leiden und meldet den zuständigen Behörden, soweit diese dies verlangen, alle Vorfälle, Unfälle, berufsbedingten Krankheiten und chronischen Leiden, die die Sicherheit und Gesundheit der Arbeiter und die Umwelt beeinträchtigen oder beeinträchtigen können;
k)
sie stimmt zu, die Anforderungen des Absatzes 2 einzuhalten.

(2) Der Betreiber einer Abwrackeinrichtung muss

a)
dem Schiffseigner und der Verwaltung oder einer von ihr anerkannten Organisation den Schiffsrecyclingplan übermitteln, sobald dieser nach Artikel 7 Absatz 3 zugelassen worden ist;
b)
der Verwaltung melden, dass die Abwrackeinrichtung in jeder Hinsicht bereit ist, mit dem Schiffsrecycling zu beginnen;
c)
nach Abschluss des vollständigen oder teilweisen Schiffsrecyclings nach dieser Verordnung der Verwaltung, die die Recyclingfähigkeitsbescheinigung für das Schiff ausgestellt hat, innerhalb von 14 Tagen ab dem vollständigen oder teilweisen Recycling gemäß dem Schiffsrecyclingplan eine Abschlusserklärung übermitteln. Die Abschlusserklärung enthält einen Bericht über etwaige Zwischenfälle und Unfälle, die die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt schädigen.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters für Folgendes:

a)
den gemäß Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels vorgeschriebenen Bericht, um sicherzustellen, dass dieser mit Anhang 6 des Hongkonger Übereinkommens vereinbar ist, und
b)
die gemäß Absatz 2 Buchstabe c dieses Artikels vorgeschriebenen Meldung, um sicherzustellen, dass diese mit Anhang 7 des Hongkonger Übereinkommens vereinbar ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 25 dieser Verordnung erlassen.

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