Artikel 12 EU SRR (VO (EU) 2013/1257)

Anforderungen an Schiffe, die die Flagge eines Drittstaats führen

(1) Vorbehaltlich des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b, muss ein Schiff, das die Flagge eines Drittstaats führt und einen Hafen oder Ankerplatz in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats anlaufen will, ein Gefahrstoffinventar an Bord mitführen, das Artikel 5 Absatz 2 entspricht.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 kann der Zugang zu einem bestimmten Hafen oder Ankerplatz in Fällen höherer Gewalt, aus vorrangigen Sicherheitserwägungen, zur Verringerung oder Minimierung des Verschmutzungsrisikos oder zur Beseitigung von Mängeln von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gestattet werden, sofern der Eigentümer, der Betreiber oder der Kapitän des Schiffes der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nachweist, dass er angemessene Maßnahmen getroffen hat, um ein sicheres Einlaufen zu gewährleisten.

(2) Der Einbau der in Anhang I aufgeführten Gefahrstoffe auf Schiffen, die die Flagge eines Drittstaats führen und sich in einem Hafen eines Mitgliedstaats oder an einem Ankerplatz in seinen Hoheitsgewässern befinden, ist nach Maßgabe des Anhangs I verboten oder eingeschränkt.

Die Verwendung der in Anhang I aufgeführten Gefahrstoffe auf Schiffen, die die Flagge eines Drittstaats führen und sich in einem Hafen eines Mitgliedstaats oder an einem Ankerplatz in seinen Hoheitsgewässern befinden, ist nach Maßgabe des Anhangs I verboten oder eingeschränkt, unbeschadet der für die betreffenden Stoffe nach Völkerrecht geltenden Ausnahmen und Übergangsregelungen.

(3) Das Gefahrstoffinventar muss schiffsspezifisch sein, unter Berücksichtigung der einschlägigen IMO-Richtlinien erstellt werden und der Klarstellung dienen, dass das Schiff den Anforderungen des Absatzes 2 dieses Artikels entspricht. Bei der Erstellung des Gefahrstoffinventars werden mindestens die in Anhang I aufgeführten Gefahrstoffe angegeben. Für Schiffe, die die Flagge eines Drittstaats führen, wird ein Plan mit den Einzelheiten der Sicht-/Stichprobenkontrolle aufgestellt, auf deren Grundlage das Gefahrstoffinventar unter Berücksichtigung der einschlägigen IMO-Richtlinien erstellt wird.

(4) Unter Berücksichtigung der für die betreffenden Stoffe nach Völkerrecht geltenden Ausnahmen und Übergangsregelungen ist das Gefahrstoffinventar während des gesamten Lebenszyklus des Schiffes ordnungsgemäß zu führen und zu aktualisieren, wobei Neueinbauten, die einen der in Anhang II aufgeführten Schadstoffe enthalten, und Änderungen der Bauausführung und Ausrüstung festzuhalten sind.

(5) Ein Schiff, das die Flagge eines Drittstaats führt, kann verwarnt, festgehalten, von den Häfen oder Offshore-Terminals unter der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats abgewiesen oder ausgeschlossen werden, falls es den zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaats auf deren Ersuchen nicht eine Kopie der Übereinstimmungsbescheinigung mit den Absätzen 6 und 7 gegebenenfalls zusammen mit dem Gefahrstoffinventar vorlegt. Ein Mitgliedstaat, der eine derartige Maßnahme trifft, unterrichtet unverzüglich die zuständigen Behörden des Drittlandes, dessen Flagge das betreffende Schiff führt. Wird das Gefahrstoffinventar nicht aktualisiert, so stellt dies keinen das Festhalten rechtfertigenden Mangel dar, aber sämtliche Fehler im Gefahrstoffinventar sind den zuständigen Behörden des Drittlandes, dessen Flagge das Schiff führt, zu melden.

(6) Die Übereinstimmungsbescheinigung wird nach der Überprüfung des Gefahrstoffinventars von den zuständigen Behörden des Drittlands, dessen Flagge das Schiff führt, oder einer von diesen ermächtigten Organisation gemäß den nationalen Anforderungen ausgestellt. Die Übereinstimmungsbescheinigung kann auf der Grundlage des Anhangs 3 des Hongkonger Übereinkommens gestaltet werden.

(7) Die Übereinstimmungsbescheinigung und das Gefahrstoffinventar sind in einer Amtssprache der ausstellenden zuständigen Behörden des Drittlandes, dessen Flagge das Schiff führt, abzufassen und, soweit in diesem Staat weder Englisch noch Französisch noch Spanisch verwendet wird, in eine dieser Sprachen zu übersetzen.

(8) Vorbehaltlich des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b muss ein Schiff, das die Flagge eines Drittstaats führt und dessen Registrierung unter der Flagge eines Mitgliedstaats beantragt wird, sicherstellen, dass ein Gefahrstoffinventar gemäß Artikel 5 Absatz 2 an Bord mitgeführt oder innerhalb von sechs Monaten nach der Registrierung unter der Flagge dieses Mitgliedstaats oder im Zuge einer der folgenden Überprüfungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 erstellt wird, wobei der jeweils früheste Zeitpunkt zugrunde gelegt wird.

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