Artikel 11 EU SRR (VO (EU) 2013/1257)
Hafenstaatkontrolle
(1) Die Mitgliedstaaten wenden im Einklang mit ihrem nationalen Recht unter Berücksichtigung der Richtlinie 2009/16/EG Kontrollbestimmungen für Schiffe an. Vorbehaltlich Absatz 2 sind derartige Überprüfungen auf die Überprüfung beschränkt, ob an Bord entweder eine Inventarbescheinigung oder eine Recyclingfähigkeitsbescheinigung mitgeführt wird, die als ausreichend gilt, sofern sie gültig ist.
(2) Eine eingehende Überprüfung kann von der zuständigen Behörde, die die Hafenkontrolltätigkeiten durchführt, unter Berücksichtigung der einschlägigen IMO- Richtlinien durchgeführt werden, sofern ein Schiff keine gültige Bescheinigung mitführt oder berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass
- a)
- der Zustand des Schiffes oder seiner Ausrüstung nicht im Wesentlichen den Angaben in der Bescheinigung und/oder in Teil I des Gefahrstoffinventars entspricht oder
- b)
- an Bord des Schiffes kein Verfahren zur Führung des Teils I des Gefahrstoffinventars angewandt wird.
(3) Ein Schiff kann unbeschadet des Artikels 9 verwarnt, festgehalten, von den Häfen oder Offshore-Terminals unter der Rechtshoheit jenes Mitgliedstaats abgewiesen oder ausgeschlossen werden, falls es den zuständigen Behörden nicht auf deren Ersuchen eine Kopie der Inventarbescheinigung bzw. der Recyclingfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Ein Mitgliedstaat, der eine derartige Maßnahme trifft, unterrichtet unverzüglich die betroffene Verwaltung. Wird das Gefahrstoffinventar nicht aktualisiert, so stellt dies keinen das Festhalten rechtfertigenden Mangel dar, aber sämtliche Fehler im Gefahrstoffinventar sind der betroffenen Verwaltung zu melden und bis zur nächsten Besichtigung zu beseitigen.
(4) Der Zugang zu einem bestimmten Hafen oder Ankerplatz kann in Fällen höherer Gewalt, aus vorrangigen Sicherheitserwägungen, zur Verringerung oder Minimierung des Verschmutzungsrisikos oder zur Beseitigung von Mängeln von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gestattet werden, sofern der Eigentümer, der Betreiber oder der Kapitän des Schiffes der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nachweist, dass er angemessene Maßnahmen getroffen hat, um ein sicheres Einlaufen zu gewährleisten.
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