Artikel 10 EU SRR (VO (EU) 2013/1257)

Geltungsdauer und Gültigkeit von Bescheinigungen

(1) Vorbehaltlich des Artikels 9 wird eine Inventarbescheinigung für einen von der Verwaltung festgesetzten Zeitraum ausgestellt, der fünf Jahre nicht überschreiten darf.

(2) Eine gemäß Artikel 9 ausgestellte oder mit Sichtvermerk versehene Inventarbescheinigung verliert in jedem der folgenden Fälle ihre Gültigkeit:

a)
wenn der Zustand des Schiffes nicht im Wesentlichen mit den Angaben in der Bescheinigung übereinstimmt, einschließlich in Fällen, in denen Teil I des Gefahrstoffinventars unter Berücksichtigung der einschlägigen IMO-Richtlinien nicht ordnungsgemäß geführt und aktualisiert wurde, um Änderungen der Bauausführung und Ausrüstung Rechnung zu tragen;
b)
wenn die Erneuerungsbesichtigung nicht in den in Artikel 8 Absatz 5 angegebenen Zeitabständen abgeschlossen ist.

(3) Eine Recyclingfähigkeitsbescheinigung wird von der Verwaltung oder von einer von ihr ermächtigten anerkannten Organisation für eine Laufzeit von höchstens drei Monaten ausgestellt.

(4) Eine gemäß Artikel 9 Absatz 9 ausgestellte Recyclingfähigkeitsbescheinigung verliert ihre Gültigkeit, wenn der Zustand des Schiffes nicht im Wesentlichen mit den Angaben in der Inventarbescheinigung übereinstimmt.

(5) Abweichend von Absatz 3 kann die Gültigkeitsdauer der Recyclingfähigkeitsbescheinigung von der Verwaltung oder von einer von ihr ermächtigten anerkannten Organisation ausschließlich für die Hinfahrt zur Abwrackeinrichtung verlängert werden.

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