Artikel 9 EU SRR (VO (EU) 2013/1257)
Ausstellung von Bescheinigungen und Sichtvermerke
(1) Nach dem erfolgreichen Abschluss einer erstmaligen- oder einer Erneuerungsbesichtigung stellt die Verwaltung oder eine von ihr ermächtigte anerkannte Organisation eine Inventarbescheinigung aus. Diese Bescheinigung wird um Teil I des in Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a genannten Gefahrstoffinventars ergänzt.
Werden die erstmalige- und die Schlussbesichtigung gemäß Artikel 8 Absatz 8 zum selben Zeitpunkt durchgeführt, so wird lediglich eine Recyclingfähigkeitsbescheinigung gemäß Absatz 9 dieses Artikels ausgestellt.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters der Inventarbescheinigung, um sicherzustellen, dass sie Anhang 3 des Hongkonger Übereinkommens entspricht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 25 der vorliegenden Verordnung erlassen.
(2) Eine Inventarbescheinigung wird nach dem erfolgreichen Abschluss einer gemäß Artikel 8 Absatz 6 durchgeführten zusätzlichen Besichtigung auf Antrag des Schiffseigners entweder von der Verwaltung oder von einer von ihr ermächtigten anerkannten Organisation mit einem Sichtvermerk bestätigt.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 stellt die Verwaltung oder die von ihr ermächtigte anerkannte Organisation bei erfolgreichem Abschluss der Erneuerungsbesichtigung eine Inventarbescheinigung aus bzw. bestätigt diese gegebenenfalls mit einem Sichtvermerk, und zwar
- a)
- innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor Ablauf der bestehenden Inventarbescheinigung, wobei die neue Bescheinigung ab dem Tag des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung und für höchstens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der bestehenden Bescheinigung gilt;
- b)
- nach Ablauf der bestehenden Inventarbescheinigung, wobei die neue Bescheinigung ab dem Tag des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung und für höchstens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der bestehenden Bescheinigung gilt;
- c)
- mehr als drei Monate vor Ablauf der bestehenden Inventarbescheinigung, wobei die neue Bescheinigung ab dem Tag des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung und für höchstens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung gilt.
(4) Wurde eine Erneuerungsbesichtigung erfolgreich abgeschlossen und kann eine neue Inventarbescheinigung nicht vor Ablauf der bestehenden Bescheinigung ausgestellt oder an Bord gebracht werden, so bestätigt die Verwaltung oder die von ihr zugelassene anerkannte Organisation die bestehende Bescheinigung und eine solche Bescheinigung wird für einen weiteren Zeitraum von höchstens fünf Monaten ab dem Zeitpunkt des Ablaufs als gültig anerkannt.
(5) Wurde eine Inventarbescheinigung für einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren ausgestellt, so kann die Verwaltung oder die von ihr ermächtigte anerkannte Organisation die Geltungsdauer der bestehenden Bescheinigung um einen weiteren Zeitraum verlängern, der fünf Jahre nicht überschreitet.
(6) Unter von der Verwaltung bestimmten besonderen Umständen muss eine neue Inventarbescheinigung nicht ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der bestehenden Bescheinigung datiert sein, wie dies in Absatz 3 Buchstaben a und b und in den Absätzen 7 und 8 gefordert wird. Unter diesen besonderen Umständen beträgt die Geltungsdauer der neuen Bescheinigung höchstens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Erneuerungsbesichtigung.
(7) Befindet sich ein Schiff bei Ablauf der Inventarbescheinigung nicht in dem Hafen oder an dem Ankerplatz, in bzw. an dem die Besichtigung stattfinden soll, so kann die Verwaltung — sofern dies angebracht ist — die Geltungsdauer der Inventarbescheinigung um höchstens drei Monate verlängern, damit das Schiff seine Fahrt zu dem Hafen, in dem die Besichtigung stattfinden soll, beenden kann. Eine Verlängerung wird nur unter der Bedingung gewährt, dass die Besichtigung in diesem Hafen abgeschlossen wird, bevor das Schiff den Hafen verlässt. Ein Schiff, für das eine Verlängerung gewährt wurde, darf nach der Ankunft in dem Hafen, in dem die Besichtigung stattfinden soll, diesen Hafen nicht ohne eine neue Bescheinigung verlassen. Ist die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen, so beträgt die Geltungsdauer der neuen Inventarbescheinigung höchstens fünf Jahre ab dem Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Bescheinigung vor Gewährung der Verlängerung.
(8) Die Verwaltung kann eine Inventarbescheinigung für ein auf kurzer Fahrt befindliches Schiff, die nicht gemäß den in Absatz 7 genannten Bedingungen verlängert wurde, für eine Toleranzzeit von bis zu einem Monat nach Ablauf der Bescheinigung verlängern. Ist die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen, so gilt die neue Inventarbescheinigung für einen Zeitraum, der nicht länger als fünf Jahre sein darf nach Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Bescheinigung vor Gewährung der Verlängerung.
(9) Nach erfolgreichem Abschluss einer Schlussbesichtigung gemäß Artikel 8 Absatz 7 stellt die Verwaltung oder eine von ihr ermächtigte anerkannte Organisation eine Recyclingfähigkeitsbescheinigung aus. Diese Bescheinigung wird um das Gefahrstoffinventar und den Schiffsrecyclingplan ergänzt.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters der Recyclingfähigkeitsbescheinigung, um sicherzustellen, dass sie Anhang 4 des Hongkonger Übereinkommens entspricht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 25 der vorliegenden Verordnung erlassen. Eine im Anschluss an eine Schlussbesichtigung gemäß dem ersten Unterabsatz dieses Absatzes ausgestellte Recyclingfähigkeitsbescheinigung wird von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und für die Zwecke dieser Verordnung als ebenso gültig angesehen wie von ihnen ausgestellte Recyclingfähigkeitsbescheinigung.
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