Artikel 8 EU SRR (VO (EU) 2013/1257)

Besichtigungen

(1) Besichtigungen von Schiffen werden von Bediensteten der Verwaltung oder von einer von ihr ermächtigten anerkannten Organisation unter Berücksichtigung der einschlägigen IMO-Richtlinien vorgenommen.

(2) Sofern sich die Verwaltung für die Durchführung von Besichtigungen anerkannter Organisationen gemäß Absatz 1 bedient, ermächtigt sie diese anerkannten Organisationen mindestens,

zu verlangen, dass ein von ihnen besichtigtes Schiff dieser Verordnung entspricht, und

Besichtigungen durchzuführen, wenn sie von den entsprechenden Behörden eines Mitgliedstaats darum ersucht werden.

(3) Schiffe werden den folgenden Besichtigungen unterzogen:

a)
erstmalige Besichtigung,
b)
Erneuerungsbesichtigung,
c)
zusätzliche Besichtigung,
d)
Schlussbesichtigung.

(4) Die erstmalige Besichtigung eines neuen Schiffes erfolgt vor der Indienststellung des Schiffes oder vor der Ausstellung der Inventarbescheinigung. Die erstmalige Besichtigung eines vorhandenen Schiffes erfolgt bis zum 31. Dezember 2020. Im Rahmen der Besichtigung wird überprüft, ob Teil I des Gefahrstoffinventars den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

(5) Die Erneuerungsbesichtigung wird in von der Verwaltung vorgegebenen Zeitabständen, spätestens alle fünf Jahre durchgeführt. Im Rahmen der Erneuerungsbesichtigung wird überprüft, ob Teil I des Gefahrstoffinventars den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

(6) Auf Antrag des Schiffseigners, wird im Anschluss an eine Änderung, den Ersatz oder die wesentliche Instandsetzung der Bauausführung, der Ausrüstung, der Systeme, der Einrichtungen, der Vorrichtungen und Materialien, die Auswirkungen auf das Gefahrstoffinventar hat, je nach den Umständen eine umfassende oder teilweise zusätzliche Besichtigung durchgeführt. Diese Besichtigung muss die Gewähr dafür bieten, dass die Änderung, der Ersatz oder die wesentliche Instandsetzung so durchgeführt worden ist, dass das Schiff die Anforderungen dieser Verordnung weiterhin erfüllt, und dass Teil I des Gefahrstoffinventars erforderlichenfalls angepasst wird.

(7) Die Schlussbesichtigung erfolgt vor der Außerdienststellung des Schiffes und bevor die Abwrackarbeiten beginnen.

Bei dieser Besichtigung wird überprüft, ob

a)
das Gefahrstoffinventar den Anforderungen des Artikels 5 entspricht;
b)
der Schiffsrecyclingplan die Angaben im Gefahrstoffinventar gebührend berücksichtigt und den Anforderungen des Artikels 7 entspricht;
c)
die Abwrackeinrichtung, in der das Schiff recycelt werden soll, in der europäischen Liste aufgeführt ist.

(8) Für vorhandene Schiffe, die zum Recycling bestimmt sind, können die erstmalige und die Schlussbesichtigung zum selben Zeitpunkt durchgeführt werden.

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