Artikel 7 EU SRR (VO (EU) 2013/1257)
Schiffsrecyclingplan
(1) Bevor ein Schiff recycelt werden kann, ist für das jeweilige Schiff ein Schiffsrecyclingplan aufzustellen. In dem Schiffsrecyclingplan müssen alle schiffsrelevanten Erwägungen behandelt werden, die nicht im Schiffsrecyclingplan der Abwrackeinrichtung erfasst sind oder die besondere Verfahren erfordern.
(2) Der Schiffsrecyclingplan muss folgende Anforderungen erfüllen:
- a)
- Er ist vom Betreiber der Abwrackeinrichtung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Hongkonger Übereinkommens und unter Berücksichtigung der einschlägigen IMO-Richtlinien und der für das Schiff relevanten Informationen des Schiffseigners, die dieser gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a vorlegt, so aufzustellen, dass sein Inhalt im Einklang mit den im Gefahrstoffinventar enthaltenen Informationen steht;
- b)
- er muss klare Angaben dazu enthalten, ob und in welchem Ausmaß etwaige Vorbereitungsarbeiten — wie Vorbehandlung, Ermittlung potenzieller Gefahren und Entfernung von Vorräten — an einem anderen Standort als der im Schiffsrecyclingplan angegebenen Abwrackeinrichtung stattfinden werden. In dem Schiffsrecyclingplan sollte der Standort angegeben sein, an den das Schiff für die Dauer der Recyclingarbeiten verbracht wird, sowie ein kurz gefasster Plan für die Ankunft und die sichere Überbringung des zu recycelnden Schiffes;
- c)
- er muss Informationen über die Festlegung, Aufrechterhaltung und Überwachung der Bedingungen für sicheres Begehen und sicheres feuergefährliches Arbeiten für das spezifische Schiff — unter Berücksichtigung von Merkmalen wie seiner Struktur, Bauweise und früheren Ladung — sowie andere notwendige Informationen über die Durchführung des Schiffsrecyclingplans enthalten;
- d)
- er muss Informationen über Art und Menge der Gefahrstoffe und der Abfälle enthalten, die beim Recycling des betreffenden Schiffes anfallen, einschließlich der Stoffe und der Abfälle, die im Gefahrstoffinventar aufgeführt sind, sowie Informationen darüber, wie diese Stoffe und diese Abfälle in der Abwrackeinrichtung und in nachgeschalteten Einrichtungen behandelt und gelagert werden, und
- e)
- er muss — soweit mehrere Abwrackeinrichtungen in Anspruch genommen werden sollen — grundsätzlich von jeder Abwrackeinrichtung getrennt erstellt werden und die Reihenfolge der Inanspruchnahme dieser Abwrackeinrichtungen sowie die zugelassenen Tätigkeiten, die dort jeweils stattfinden werden, angeben.
(3) Der Schiffsrecyclingplan muss gegebenenfalls gemäß den Anforderungen des Staates, in dem die Abwrackeinrichtung ansässig ist, stillschweigend oder ausdrücklich von der zuständigen Behörde zugelassen werden.
Die ausdrückliche Zulassung erfolgt, wenn die zuständige Behörde dem Betreiber der Abwrackeinrichtung, dem Schiffseigner und der Verwaltung eine schriftliche Mitteilung über ihre Entscheidung bezüglich des Schiffsrecyclingplans übermittelt.
Die stillschweigende Zulassung gilt als erfolgt, wenn die zuständige Behörde dem Betreiber der Abwrackeinrichtung, dem Schiffseigner und der Verwaltung innerhalb einer gegebenenfalls gemäß den Anforderungen des Staates, in dem die Abwrackeinrichtung ansässig ist, festgesetzten und gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b mitgeteilten Überprüfungsfrist keine schriftlichen Einwände gegen den Schiffsrecyclingplan übermittelt hat.
(4) Die Mitgliedstaaten können von ihrer Verwaltung verlangen, dass sie der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Abwrackeinrichtung ansässig ist, die vom Schiffseigner gemäß Artikel 6 Absatz -1 Buchstabe b bereitgestellten Informationen sowie die folgenden Angaben übermittelt:
- i)
- das Datum, an dem das Schiff im Staat, dessen Flagge es führt, registriert wurde;
- ii)
- die Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer);
- iii)
- die bei Lieferung des neu gebauten Schiffes zugeteilte Rumpfnummer;
- iv)
- den Namen und den Typ des Schiffes;
- v)
- den Registerhafen;
- vi)
- den Namen und die Anschrift des Schiffseigners und die Kennnummer des IMO-registrierten Eigners;
- vii)
- den Namen und die Anschrift des Unternehmens;
- viii)
- die Namen aller Klassifikationsgesellschaften, von denen das Schiff klassifiziert ist;
- ix)
- die wichtigsten Angaben zum Schiff: Länge über alles (Lüa), Breite auf Spanten (B), Seitenhöhe (H), Leergewicht (LDT), Brutto- und Nettoraumzahl, Maschinentyp und -leistung.
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