Artikel 6 EU SRR (VO (EU) 2013/1257)
Allgemeine Anforderungen für Schiffseigner
(1) Bei der Vorbereitung zur Ablieferung eines Schiffes zum Recycling gehen die Schiffseigner wie folgt vor:
- a)
- Sie stellen dem Betreiber der Abwrackeinrichtung alle schiffsrelevanten Informationen zur Verfügung, die für die Aufstellung des Schiffsrecyclingplans gemäß Artikel 7 festgelegt sind;
- b)
-
sie teilen der zuständigen Verwaltung innerhalb eines von dieser festzulegenden Zeitraums schriftlich ihre Absicht mit, das Schiff in einer oder mehreren spezifischen Abwrackeinrichtungen zu recyceln. Diese Mitteilung muss mindestens Folgendes enthalten:
- i)
- das Gefahrstoffinventar und
- ii)
- alle gemäß Buchstabe a bereitgestellten schiffsrelevanten Informationen.
(2) Schiffseigner stellen sicher, dass zu recycelnde Schiffe
- a)
- nur in Abwrackeinrichtungen recycelt werden, die in der europäischen Liste aufgeführt sind, und im Falle von Schiffen, die als gefährliche Abfälle betrachtet werden, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden und aus der Union ausgeführt werden, nur in den in der europäischen Liste aufgeführten Einrichtungen, die sich in in Anlage VII des Basler Übereinkommens aufgeführten Staaten befinden;
- b)
- in dem Zeitraum unmittelbar vor ihrer Ablieferung in die Abwrackeinrichtung so betrieben werden, dass möglichst wenig Frachtrückstände, Ölreste und betriebsbedingte Abfälle an Bord bleiben;
- c)
- eine von der Verwaltung oder von einer von ihr ermächtigten anerkannten Organisation vor einem etwaigen Recycling des Schiffs und nach Eingang des gemäß Artikel 7 Absatz 3 zugelassenen Schiffsrecyclingplans ausgestellte Recyclingfähigkeitsbescheinigung mitführen.
(3) Schiffseigner stellen sicher, dass sich Ladetanks und Pumpenräume von Tankschiffen bei Ankunft in der Abwrackeinrichtung in einem Zustand befinden, aufgrund dessen unmittelbar bescheinigt werden kann, dass die Tanks und Pumpenräume „sicher für feuergefährliche Arbeiten” sind.
(4) Schiffseigner stellen dem Betreiber der Abwrackeinrichtung eine Kopie der gemäß Artikel 9 ausgestellten Recyclingfähigkeitsbescheinigung zur Verfügung.
(5) Schiffseigner tragen die Verantwortung für das Schiff und müssen Vorkehrungen treffen, damit das Schiff bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Betreiber der Abwrackeinrichtung die Verantwortung für das Schiff übernimmt, die Anforderungen der Verwaltung des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt, erfüllt. Der Betreiber der Abwrackeinrichtung kann die Annahme des Schiffes zum Zwecke des Recycling ablehnen, wenn der Zustand des Schiffes nicht im Wesentlichen mit den Angaben in der Inventarbescheinigung übereinstimmt; dies gilt auch, wenn Teil I des Gefahrstoffinventars in Bezug auf Änderungen von Struktur und Ausrüstung des Schiffes nicht ordnungsgemäß geführt und aktualisiert wurde. Unter diesen Umständen behält der Schiffseigner die Verantwortung für das Schiff, und er muss dies der Verwaltung umgehend mitteilen.
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