Artikel 5 EU SRR (VO (EU) 2013/1257)
Gefahrstoffinventar
(1) An Bord jedes neuen Schiffes wird ein Gefahrstoffinventar mitgeführt, in dem mindestens die in Anhang II genannten Gefahrstoffe, die in Struktur oder Ausrüstung des Schiffes vorhanden sind, sowie ihr Standort und die annähernden Mengen angegeben sind.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b müssen vorhandene Schiffe — soweit dies durchführbar ist — die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen.
Schiffe, die zum Recycling verbracht werden, müssen — soweit dies durchführbar ist — ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Liste der Abwrackeinrichtungen (im Folgenden „die europäische Liste” ) gemäß Artikel 16 Absatz 2 die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen.
Vorbehaltlich des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b werden bei der Erstellung des Gefahrstoffinventars mindestens die in Anhang I aufgeführten Gefahrstoffe bezeichnet.
(3) Das Gefahrstoffinventar
- a)
- ist schiffsspezifisch;
- b)
- dient dem Nachweis, dass das Schiff die Verbote oder Einschränkungen in Bezug auf den Einbau oder die Verwendung von Gefahrstoffen gemäß Artikel 4 einhält;
- c)
- wird unter Berücksichtigung der einschlägigen IMO-Richtlinien erstellt;
- d)
- wird entweder von der Verwaltung oder von einer von ihr ermächtigten anerkannten Organisation überprüft.
(4) Zusätzlich zu Absatz 3 wird für vorhandene Schiffe ein Plan mit den Einzelheiten der Sicht- oder Stichprobenkontrolle aufgestellt, auf deren Grundlage das Gefahrstoffinventar erstellt wird, wobei die einschlägigen IMO-Richtlinien zu berücksichtigen sind.
(5) Das Gefahrstoffinventar besteht aus drei Teilen:
- a)
- einer Liste der in den Anhängen I und II genannten Gefahrstoffe im Einklang mit den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels, die in Struktur und Ausrüstung des Schiffes vorhanden sind, mit Angabe des Standorts und der annähernden Mengen (Teil I);
- b)
- einer Liste der an Bord befindlichen betriebsbedingt anfallenden Abfälle (Teil II);
- c)
- einer Liste der Vorräte, die sich an Bord befinden (Teil III).
(6) Teil I des Gefahrstoffinventars wird während des gesamten Lebenszyklus des Schiffes ordnungsgemäß geführt und aktualisiert, wobei Neueinbauten, die etwaige Gefahrstoffe gemäß Anhang II enthalten, sowie relevante Änderungen an Bauausführung und Schiffsausrüstung berücksichtigt werden.
(7) Vor dem Recycling und unter Berücksichtigung der einschlägigen IMO-Richtlinien wird das Gefahrstoffinventar über die ordnungsgemäße Führung und Aktualisierung von Teil I hinaus um Teil II (betriebsbedingt anfallende Abfälle) und Teil III (Bordvorräte) ergänzt und von der Verwaltung oder von einer von ihr ermächtigten anerkannten Organisation überprüft.
(8) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 24 delegierte Rechtsakte zur Aktualisierung der Liste der in das Gefahrstoffinventar gemäß den Anhängen I und II aufzunehmenden Stoffe zu erlassen, um sicherzustellen, dass die Listen mindestens die in den Anhängen I und II des Hongkonger Übereinkommens aufgeführten Stoffe enthalten.
Die Kommission erlässt einen separaten delegierten Rechtsakt für jeden Stoff, der in die Anhänge I oder II aufgenommen oder daraus gestrichen werden soll.
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