Artikel 4 EU SRR (VO (EU) 2013/1257)
Gefahrstoffkontrolle
Unbeschadet anderer Anforderungen einschlägigen Unionsrechts, das gegebenenfalls weitere Maßnahmen erfordert, ist der Einbau oder die Verwendung von in Anhang I genannten Gefahrstoffen auf Schiffen gemäß den Angaben in Anhang I verboten oder eingeschränkt.
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