Artikel 3 EU SRR (VO (EU) 2013/1257)

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Schiff” ein Wasserfahrzeug jeder Art, das in der Meeresumwelt eingesetzt wird oder eingesetzt wurde, einschließlich Tauchfahrzeuge, schwimmende Geräte, schwimmende Plattformen, selbsthebende Plattformen, schwimmende Lagerplattformen (Floating Storage Units, FSU) und schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinheiten (Floating Production Storage and Offloading Units, FPSO), sowie jedes Schiff, dessen Ausrüstung ausgebaut wurde oder das geschleppt wird;
2.
„neues Schiff” ein Schiff,

a)
dessen Bauvertrag zum oder nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung abgeschlossen wird,
b)
— falls kein Bauvertrag vorliegt — dessen Kiel in den sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung oder danach gelegt wird oder das sich zu dem genannten Zeitpunkt in einer entsprechenden Bauphase befindet, oder
c)
das in den 30 Monaten nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung oder danach abgeliefert wird;

3.
„Tankschiff” einen Öltanker im Sinne des Anhangs I des Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden „MARPOL-Übereinkommen” ) oder ein Tankschiff zur Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe (Noxious Liquid Substances — NLS-Tanker) im Sinne des Anhangs II des MARPOL Übereinkommens;
4.
„Gefahrstoff” jedes Material oder jeden Stoff, der die Gesundheit des Menschen und/oder die Umwelt gefährden könnte;
5.
„betriebsbedingt anfallende Abfälle” aus dem normalen Betrieb von Schiffen anfallende Abwässer und Rückstände, die unter das MARPOL Übereinkommen fallen;
6.
„Schiffsrecycling” den Vorgang des vollständigen oder teilweisen Demontierens eines Schiffes in einer Abwrackeinrichtung zwecks Rückgewinnung von Bauteilen und Materialien zur Aufbereitung, Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Wiederverwendung — unter Gewährleistung der Behandlung von Gefahrstoffen und sonstigen Materialien; dies umfasst damit zusammenhängende Vorgänge wie die Lagerung und Behandlung von Bauteilen und Materialien vor Ort, ausgenommen jedoch deren weitere Verarbeitung oder Beseitigung in separaten Einrichtungen;
7.
„Abwrackeinrichtung” einen abgegrenzten Bereich, bei dem es sich um eine Werft oder eine Einrichtung innerhalb eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands handelt, die für das Recycling von Schiffen verwendet wird;
8.
„Schiffsrecyclingunternehmen” den Eigentümer der Abwrackeinrichtung oder jede andere Organisation oder Person, der vom Eigentümer der Abwrackeinrichtung die Verantwortung für die Tätigkeit des Schiffsrecycling übertragen wurde;
9.
„Verwaltung” eine von einem Mitgliedstaat benannte Regierungsbehörde, die für Aufgaben im Zusammenhang mit Schiffen verantwortlich ist, die die Flagge dieses Mitgliedstaats führen oder der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats unterstehen;
10.
„anerkannte Organisation” eine Organisation, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) anerkannt ist;
11.
„zuständige Behörde” eine von einem Mitgliedstaat oder einem Drittland benannte Regierungsbehörde, die innerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets oder eines Fachbereichs für Abwrackeinrichtungen im Zusammenhang mit allen Vorgängen verantwortlich ist, die der Hoheitsgewalt dieses Staates unterliegen;
12.
„Bruttoraumzahl” die nach den Vermessungsregeln in Anhang I des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 oder in einem etwaigen Nachfolge-Übereinkommen berechnete Bruttoraumzahl (BRZ);
13.
„sachkundige Person” eine Person, die über die zur Ausführung der spezifischen Aufgaben erforderliche Qualifikation und Ausbildung sowie die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten verfügt;
14.
„Schiffseigner” die natürliche oder juristische Person, die als Eigner des Schiffes eingetragen ist, einschließlich der natürlichen oder juristischen Person, die bis zum Verkauf des Schiffes oder bis zu seiner Überführung zu einer Abwrackeinrichtung vorübergehend Eigner des Schiffes ist, oder, in Ermangelung einer Eintragung, die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich das Schiff befindet, oder jede andere Organisation oder Person (wie z. B. der Geschäftsführer oder der Bareboatcharterer), der der Eigner des Schiffes die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übertragen hat, und die juristische Person, die ein Schiff in Staatsbesitz betreibt;
15.
„Neueinbau” den Einbau von Systemen, Ausrüstung, Isolier- oder sonstigem Material auf einem Schiff nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung;
16.
„Schiffsrecyclingplan” einen Plan, der vom Betreiber der Abwrackeinrichtung für das jeweilige Schiff, das unter seiner Verantwortung recycelt wird, aufgestellt wird und den einschlägigen Richtlinien und Entschließungen der IMO Rechnung trägt;
17.
„Schiffsrecyclingplan der Abwrackeinrichtung” einen vom Betreiber der Abwrackeinrichtung erstellten und von der Geschäftsleitung oder vom zuständigen Leitungsorgan des Schiffsrecyclingunternehmens angenommenen Plan, in dem die betrieblichen Prozesse und Verfahren im Rahmen des Schiffsrecyclings in der Abwrackeinrichtung beschrieben sind und in dem insbesondere auf die Sicherheit und Ausbildung der Arbeitskräfte, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter, die Notfallvorsorge und die Notfallmaßnahmen sowie die Überwachungs-, Berichterstattungs- und Aufzeichnungssysteme eingegangen wird, wobei die einschlägigen Richtlinien und Entschließungen der IMO zu berücksichtigen sind;
18.
„sicher zum Begehen” einen Bereich, der alle folgenden Kriterien erfüllt:

a)
der Sauerstoffgehalt der Atmosphäre und die Konzentration entzündbarer Dämpfe bewegen sich innerhalb sicherer Grenzen;
b)
etwaige Giftstoffe in der Atmosphäre bewegen sich innerhalb der zulässigen Konzentrationen;
c)
etwaige Rückstände oder Materialien aus den von der zuständigen Person genehmigten Arbeitsvorgängen bewirken unter den existierenden atmosphärischen Bedingungen, soweit sie wie angewiesen aufrechterhalten werden, weder eine unkontrollierbare Freisetzung von Giftstoffen noch eine unsichere Konzentration entzündbarer Dämpfe;

19.
„sicher für feuergefährliche Arbeiten” einen Bereich, der alle folgenden Kriterien erfüllt:

a)
Es handelt sich um ein sicheres, nicht explosionsfähiges sowie nachweislich gasfreies Umfeld, in dem Lichtbogen- und Gasschweißgeräte, Schneid- und Brenngeräte oder andere Geräte, bei denen offene Flammen zum Einsatz kommen, verwendet und Erhitzungs-, Trenn- oder sonstige Arbeiten durchgeführt werden können, die Funkenflug verursachen;
b)
die Kriterien für die Sicherheit des Begehens gemäß Nummer 18 sind erfüllt;
c)
die herrschenden atmosphärischen Bedingungen werden durch die feuergefährlichen Arbeiten nicht verändert;
d)
alle angrenzenden Bereiche wurden gesäubert, inertisiert oder so behandelt, dass Brände weder entstehen noch sich ausbreiten können;

20.
„Abschlusserklärung” eine Bestätigung des Betreibers der Abwrackeinrichtung, dass das Schiffsrecycling nach Maßgabe dieser Verordnung abgeschlossen ist;
21.
„Inventarbescheinigung” eine schiffsspezifische Bescheinigung, die für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats ausgestellt wird, die Voraussetzungen nach Artikel 9 erfüllt und um ein Gefahrstoffinventar nach Artikel 5 ergänzt wird;
22.
„Recyclingfähigkeitsbescheinigung” eine schiffsspezifische Bescheinigung, die nach Artikel 9 Absatz 9 für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats ausgestellt wird und um ein Gefahrstoffinventar nach Artikel 5 Absatz 7 sowie den zugelassenen Schiffsrecyclingplan nach Artikel 7 ergänzt wird;
23.
„Übereinstimmungsbescheinigung eine schiffsspezifische Bescheinigung, die für Schiffe unter der Flagge eines Drittlands ausgestellt wird und um ein Gefahrstoffinventar nach Artikel 12 ergänzt wird;
24.
„Leergewicht (light displacement tonnes — LDT)” das in Tonnen angegebene Gewicht eines Schiffes ohne Ladung, Brennstoff, Schmieröl in den Lagertanks, Ballastwasser, Frischwasser, Trinkwasser, verbrauchbare Vorräte, Fahrgäste und Besatzung und ihre Habe; dies ist die Summe des Gewichts des Rumpfes, der Struktur, der Maschinen, der Ausrüstungen und der Einrichtungen des Schiffes.

(2) Für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a, des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe d und der Artikel 13, 15 und 16 bezeichnet der Ausdruck

a)
„Abfall” , „gefährlicher Abfall” , „Behandlung” und „Abfallbewirtschaftung” dasselbe wie in Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG;
b)
„Vor-Ort-Kontrolle” eine Überprüfung der Abwrackeinrichtung zur Bewertung, ob die Zustände vor Ort mit den in den einschlägigen Unterlagen angegebenen Zuständen übereinstimmen;
c)
„Arbeiter” jede Person, die als Voll- oder Teilzeitkraft im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Arbeiten ausführt, einschließlich Personen, die für Auftragnehmer und Unterauftragnehmer arbeiten;
d)
„umweltgerechte Behandlung” das Ergreifen aller praktisch durchführbaren Maßnahmen, die sicherstellen, dass Abfälle und Gefahrstoffe so behandelt werden, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen, die solche Stoffe und Abfälle haben können, gewährleistet ist.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Nummer 13 kann eine sachkundige Person auch ein Facharbeiter oder ein leitender Mitarbeiter sein, soweit dieser fähig ist, berufsbedingte Gefahren, Risiken und Gefährdungen von Mitarbeitern durch potenziell gefährliche Stoffe oder unsichere Bedingungen in einer Abwrackeinrichtung zu erkennen und zu bewerten und die Schutzmaßnahmen und Vorkehrungen anzuweisen, die erforderlich sind, um diese Gefahren, Risiken oder Gefährdungen zu beseitigen oder zu verringern.

Unbeschadet der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) kann die zuständige Behörde geeignete Kriterien für die Bezeichnung solcher Personen sowie deren Aufgabenstellung festlegen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11).

(2)

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).

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