Artikel 18 EU SRR (VO (EU) 2013/1257)
Benennung der zuständigen Behörden und Verwaltungen
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die für die Anwendung dieser Verordnung zuständigen Behörden und Verwaltungen und unterrichten die Kommission entsprechend. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen dieser Informationen mit.
(2) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Listen der benannten zuständigen Behörden und Verwaltungen und aktualisiert diese Listen gegebenenfalls.
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