Artikel 19 EU SRR (VO (EU) 2013/1257)

Benennung von Kontaktpersonen

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission benennen eine oder mehrere Kontaktpersonen, die dafür zuständig sind, um Auskunft ersuchende natürliche oder juristische Personen zu informieren oder zu beraten. Die Kontaktperson der Kommission leitet Anfragen, die in die Zuständigkeit der Kontaktpersonen der Mitgliedstaaten fallen, an diese weiter, und umgekehrt.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Benennung von Kontaktpersonen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen dieser Informationen mit.

(3) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Listen der benannten Kontaktpersonen und aktualisiert diese Listen gegebenenfalls.

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