Artikel 8 VO (EU) 2013/1260
Durchführbarkeitsstudien
(1) Die Mitgliedstaaten führen Durchführbarkeitsstudien zur Verwendung des Begriffs „üblicher Aufenthaltsort” für Bevölkerung und Lebensereignisse im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 und 2 durch.
(2) Die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Durchführbarkeitsstudien werden der Kommission bis zum 31. Dezember 2016 übermittelt.
(3) Um die Durchführung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführbarkeitsstudien zu erleichtern, kann die Union die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten nationalen statistischen Ämter und anderen einzelstaatlichen Stellen finanziell unterstützen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.