Artikel 9 VO (EU) 2013/1260

Qualitätsanforderungen

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der übermittelten Daten.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Qualitätskriterien für die übermittelten Daten.

(3) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission (Eurostat) unter Verwendung der Standards des Europäischen Statistischen Systems Bericht über die Referenzmetadaten, und insbesondere über die Datenquellen, Begriffsbestimmungen und Schätzmethoden, die für das erste Bezugsjahr herangezogen wurden, zudem unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission (Eurostat) fortlaufend über alle diesbezüglichen Änderungen.

(4) Auf Verlangen der Kommission (Eurostat) unterbreiten die Mitgliedstaaten ihr alle Informationen, die zur Bewertung der Qualität der statistischen Daten notwendig sind.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten zur Bevölkerung gemäß Artikel 3 dieser Verordnung mit den Daten in Einklang stehen, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 verlangt werden.

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