Artikel 1 VO (EU) 2013/1270

(1) Die in Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen dem zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (im Folgenden „Protokoll” ) festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Fischereikategorie Schiffstyp Mitgliedstaat Zahl der Lizenzen oder Quote
Nichtindustrielle pelagische Fischerei Nord Wadenfänger < 100 BRZ Spanien 20
Nichtindustrielle Fischerei Nord Grundleinenfänger < 40 BRZ Spanien 25
Portugal 7
Grundleinenfänger ≥ 40 BRZ < 150VBRZ Portugal 3
Nichtindustrielle Fischerei Süd Leinen- und Angelfänger < 80 BRZ Spanien 10
Grundfischerei Grundleinenfänger Spanien 7
Portugal 4
Grundschleppnetzfischer Spanien 5
Italien 0
Thunfischfang Angelfänger Spanien 23
Frankreich 4
Industrielle pelagische Fischerei

80000 Tonnen pro Jahr

aber maximal 10000 Tonnen pro Monat für die gesamte Flotte,

mit Ausnahme der Monate August bis Oktober, in denen die monatliche Obergrenze der Fänge auf 15000 Tonnen angehoben wird.

Aufteilung der fangberechtigten Fischereifahrzeuge:

    10 Schiffe mit einer Tonnage von mehr als 3000 BRZ

    3 Schiffe mit einer Tonnage zwischen 150 und 3000 BRZ

    5 Schiffe mit einer Tonnage von weniger als 150 GT

Deutschland 6467 t
Litauen 20693 t
Lettland 11640 t
Niederlande 24567 t
Irland 2917 t
Polen 4525 t
Vereinigtes Königreich 4525 t
Spanien 467 t
Portugal 1555 t
Frankreich 2644 t

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des partnerschaftlichen Fischereiabkommens.

(3) Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission die Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen.

(4) Die Frist, innerhalb derer die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf zehn Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind, festgesetzt.

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