Artikel 1 VO (EU) 2013/1270
(1) Die in Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen dem zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (im Folgenden „Protokoll” ) festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
Fischereikategorie | Schiffstyp | Mitgliedstaat | Zahl der Lizenzen oder Quote |
---|---|---|---|
Nichtindustrielle pelagische Fischerei Nord | Wadenfänger < 100 BRZ | Spanien | 20 |
Nichtindustrielle Fischerei Nord | Grundleinenfänger < 40 BRZ | Spanien | 25 |
Portugal | 7 | ||
Grundleinenfänger ≥ 40 BRZ < 150VBRZ | Portugal | 3 | |
Nichtindustrielle Fischerei Süd | Leinen- und Angelfänger < 80 BRZ | Spanien | 10 |
Grundfischerei | Grundleinenfänger | Spanien | 7 |
Portugal | 4 | ||
Grundschleppnetzfischer | Spanien | 5 | |
Italien | 0 | ||
Thunfischfang | Angelfänger | Spanien | 23 |
Frankreich | 4 | ||
Industrielle pelagische Fischerei |
80000 Tonnen pro Jahr aber maximal 10000 Tonnen pro Monat für die gesamte Flotte, mit Ausnahme der Monate August bis Oktober, in denen die monatliche Obergrenze der Fänge auf 15000 Tonnen angehoben wird. Aufteilung der fangberechtigten Fischereifahrzeuge: 10 Schiffe mit einer Tonnage von mehr als 3000 BRZ 3 Schiffe mit einer Tonnage zwischen 150 und 3000 BRZ 5 Schiffe mit einer Tonnage von weniger als 150 GT |
Deutschland | 6467 t |
Litauen | 20693 t | ||
Lettland | 11640 t | ||
Niederlande | 24567 t | ||
Irland | 2917 t | ||
Polen | 4525 t | ||
Vereinigtes Königreich | 4525 t | ||
Spanien | 467 t | ||
Portugal | 1555 t | ||
Frankreich | 2644 t |
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des partnerschaftlichen Fischereiabkommens.
(3) Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission die Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen.
(4) Die Frist, innerhalb derer die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf zehn Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind, festgesetzt.
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