Präambel VO (EU) 2013/1270
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 22. Mai 2006 hat der Rat das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko(1) (im Folgenden „partnerschaftliches Fischereiabkommen” ) durch Annahme der Verordnung (EG) Nr. 764/2006(2) genehmigt.
- (2)
- Die Union hat mit dem Königreich Marokko ein neues Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen (im Folgenden „neues Protokoll” ) ausgehandelt, mit dem den Fischereifahrzeugen der Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern eingeräumt, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des Königreichs Marokko unterstehen. Das neue Protokoll wurde am 24. Juli 2013 paraphiert.
- (3)
- Am 15. November 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/1270/EU(3) über die Unterzeichnung des neuen Protokolls erlassen.
- (4)
- Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Anwendungsdauer des neuen Protokolls festgelegt werden.
- (5)
- Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates(4) unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten entsprechend, wenn sich herausstellt, dass die der Union im Rahmen des neuen Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer vom Rat festzulegenden Frist keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen. Diese Frist müsste vom Rat festgelegt werden.
- (6)
- Die vorliegende Verordnung sollte ab dem Inkrafttreten des neuen Protokolls gelten.
- (7)
- Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 141 vom 29.5.2006, S. 4.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 764/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 141 vom 29.5.2006, S. 1).
- (3)
Siehe Seite 40 dieses Amtsblatts.
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).
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