Artikel 1 VO (EU) 2013/1273
Die Verordnung (EU) Nr. 454/2011 wird wie folgt geändert:
- a)
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Artikel 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 4
Die Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber, Bahnhofsbetreiber sowie die Fahrkartenverkäufer und die Agentur unterstützen die Arbeiten der Phase 2 gemäß Anhang I Abschnitt 7.3, indem sie funktionelle und technische Informationen und Fachwissen bereitstellen.
- b)
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Artikel 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 5
Die auf europäischer Ebene tätigen Fachverbände des Eisenbahnsektors nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) entwickeln gemäß Anhang I Abschnitt 7.3 gemeinsam mit jeweils einem Vertreter der Fahrkartenverkäufer und der europäischen Fahrgäste das Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr” weiter. Die in Phase 1 erstellten Unterlagen (Leitfäden, Architektur, Governance und Gesamtplan) werden von der Europäischen Eisenbahnagentur auf ihrer Website veröffentlicht.
- c)
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Artikel 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber, Bahnhofsbetreiber und Fahrkartenverkäufer über diese Verordnung unterrichtet werden, und sie benennen eine nationale Anlaufstelle für die Beobachtung der Durchführung der Verordnung. Die Aufgaben der nationalen Anlaufstellen sind in Anhang VI beschrieben.
- d)
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Artikel 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 7
(1) Diese Verordnung wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Anhang I Abschnitt 7.3 genannten Phase 2 geändert.
(2) Die Europäische Eisenbahnagentur ändert unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Phase 1 die technische Unterlage B.60 (Architektur) nach dem Verfahren in Artikel 3.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1.
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