Präambel VO (EU) 2013/1273

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr” des transeuropäischen Eisenbahnsystems(2) (nachstehend „TSI TAP” ) sieht vor, dass die Verordnung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Anhang I Abschnitt 7.2 der TSI TAP beschriebenen Phase 1 geändert wird.
(2)
Anhang I Abschnitt 7.2.2.2 der TSI TAP sieht vor, dass die Europäische Eisenbahnagentur (nachstehend „ERA” ) die von den Akteuren erstellten Unterlagen betreffend IT-Spezifikationen, Governance und den Gesamtplan überwacht und bewertet, um festzustellen, ob die Ziele der Phase 1 erreicht wurden.
(3)
Die Kommission hat von der Europäischen Eisenbahnagentur die Empfehlung ERA/REC/09-2012/INT vom 31. Oktober 2012 erhalten, die eine Reihe von Änderungsentwürfen für die TSI TAP enthält.
(4)
Der nach Abschnitt 7.2.1 der TSI TAP eingesetzte Lenkungsausschuss hat über die Empfehlung der ERA und insbesondere den rechtlichen Status der in Phase 1 erstellten Unterlagen beraten. Der Ausschuss hat beschlossen, den Status einiger IT-Spezifikationen zu ändern und diese in Leitfäden umzuwandeln.
(5)
Die Verordnung (EU) Nr. 454/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.

(2)

ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 11.

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