Artikel 14 VO (EU) 2013/1286
Arbeitsprogramm
Für die Durchführung des Programms nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Jahresarbeitsprogramme an, in denen die verfolgten Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Art der Durchführung und ihr Gesamtbetrag festgelegt werden. Ferner sind darin eine Beschreibung der zu finanzierenden Aktionen, der jeder Aktionsart zugewiesene Betrag und ein indikativer Umsetzungszeitplan enthalten. In Bezug auf Zuschüsse enthalten die Jahresarbeitsprogramme auch die Prioritäten, die wesentlichen Bewertungskriterien und den Höchstsatz der Kofinanzierung. Diese Durchführungsrechtsakte basieren auf den Ergebnissen der vorangegangenen Jahre und werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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