Artikel 13 VO (EU) 2013/1286
Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union
(1) Die Kommission ergreift angemessene Maßnahmen, um bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Überprüfungen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen zu gewährleisten.
(2) Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dieser Verordnung erhalten haben, Rechnungsprüfungen sowohl anhand von Unterlagen als auch vor Ort durchzuführen.
(3) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(2) Ermittlungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert wurden, ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).
- (2)
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ((ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.