Artikel 12 VO (EU) 2013/1286

Formen der Finanzierung

(1) Die Kommission führt das Programm gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch.

(2) Die finanzielle Unterstützung durch die Union für die in Artikel 7 vorgesehenen Aktivitäten wird in folgender Form gewährt:

a)
Zuschüsse;
b)
öffentliche Beschaffungsaufträge;
c)
Erstattung von Kosten, die den in Artikel 4 genannten externen Experten entstanden sind.

(3) Die Kofinanzierungsrate für Finanzhilfen beträgt bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten, sofern es sich bei diesen um Reise- und Unterbringungskosten, Kosten im Zusammenhang mit der Organisation von Veranstaltungen und Tagegelder handelt.

Diese Rate gilt für alle zuschussfähigen Maßnahmen mit Ausnahme der in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer v genannten Expertenteams. Die anwendbare Kofinanzierungsrate für Expertenteams, soweit für diese Maßnahmen Zuschüsse erforderlich werden, wird in den Jahresarbeitsprogrammen festgelegt.

(4) Die Unionselemente der europäischen Informationssysteme werden aus dem Programm finanziert. Die Teilnehmerländer tragen insbesondere die Kosten für die Anschaffung, Entwicklung, Einrichtung, Wartung und den laufenden Betrieb der Nicht-Unionselemente der europäischen Informationssysteme.

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