Artikel 11 VO (EU) 2013/1286

Finanzrahmen

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird auf 223366000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

(2) Die Mittelausstattung des Programms kann auch Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Überprüfungs-, Prüf- und Evaluierungstätigkeiten decken, die regelmäßig für die Programmverwaltung und die Verwirklichung der Ziele des Programmsnotwendig sind; insbesondere für Studien, Treffen von Experten, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung festgelegten Zielen stehen, Ausgaben für IT-Netze, die schwerpunktmäßig der Informationsverarbeitung und dem Informationsaustausch dienen, und alle anderen Ausgaben der Kommission für technische und administrative Unterstützung zur Verwaltung des Programms.

Der Anteil der Verwaltungsausgaben darf im Allgemeinen 5 % der Gesamtkosten des Programms nicht überschreiten.

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