Artikel 10 VO (EU) 2013/1286
Spezifische Durchführungsbestimmungen für gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen
(1) Die Teilnahme an den in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten gemeinsamen Fortbildungsmaßnahmen erfolgt auf freiwilliger Basis.
(2) Die Teilnehmerländer stellen sicher, dass für die Teilnahme an den gemeinsamen Fortbildungsmaßnahmen Beamte mit angemessener Eignung und angemessenen Qualifikationen, einschließlich der Sprachkenntnisse, benannt werden.
(3) Die Teilnehmerländer beziehen gemeinsam entwickelte Fortbildungsinhalte, einschließlich E-Learning-Module, Fortbildungsprogramme und gemeinsam vereinbarte Fortbildungsstandards, gegebenenfalls in ihre nationalen Fortbildungsprogramme ein.
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