Artikel 9 VO (EU) 2013/1286

Spezifische Durchführungsbestimmungen für die europäischen Informationssysteme

(1) Die Kommission und die Teilnehmerländer stellen sicher, dass die in Teil A des Anhangs genannten europäischen Informationssysteme entwickelt, betrieben und angemessen gepflegt werden.

(2) Die Kommission koordiniert in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerländern diejenigen Aspekte der Einrichtung und des Betriebs der Unionselemente und Nicht-Unionselemente der europäischen Informationssysteme, die in Teil A des Anhangs aufgeführt sind, die erforderlich sind, um ihre Funktionsfähigkeit, Vernetzungsfähigkeit und ständige Verbesserung zu gewährleisten.

(3) Die Nutzung der Unionselemente der europäischen Informationssysteme gemäß Teil A des Anhangs durch nicht teilnehmende Länder wird in Abkommen mit diesen Ländern geregelt, die gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen werden,

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