Artikel 8 VO (EU) 2013/1286

Spezifische Durchführungsbestimmungen für gemeinsame Maßnahmen

(1) Die Teilnahme an den gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erfolgt auf freiwilliger Basis.

(2) Die Teilnehmerländer stellen sicher, dass für die Teilnahme an den gemeinsamen Maßnahmen Beamte mit angemessener Eignung und angemessenen Qualifikationen, einschließlich der Sprachkenntnisse, benannt werden.

(3) Die Teilnehmerländer leiten gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ein, um für die gemeinsamen Maßnahmen zu sensibilisieren und um sicherzustellen, dass die erzielten Ergebnisse genutzt werden.

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