Artikel 7 VO (EU) 2013/1286

Zuschussfähige Maßnahmen

(1) Das Programm gewährt unter den Bedingungen des in Artikel 14 genannten Jahresarbeitsprogramms finanzielle Unterstützung für:

a)
gemeinsame Maßnahmen:

i)
Seminare und Workshops;
ii)
Projektgruppen, die sich im Allgemeinen aus einer begrenzten Zahl von Ländern zusammensetzen und befristet tätig sind, um ein im Voraus festgelegtes Ziel mit einem präzise beschriebenen Ergebnis zu verwirklichen;
iii)
bilaterale oder multilaterale Prüfungen und andere im Unionsrecht über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden vorgesehene Tätigkeiten, die von zwei oder mehr Teilnehmerländern, darunter mindestens zwei Mitgliedstaaten, durchgeführt werden;
iv)
von den Teilnehmerländern oder einem anderen Land organisierte Arbeitsbesuche, durch die den Beamten ermöglicht wird, sich Fachwissen und Sachkenntnisse in Steuerangelegenheiten anzueignen oder auszubauen;
v)
Expertenteams, das heißt strukturierte Formen der Zusammenarbeit vorübergehender Art, in denen Fachwissen gebündelt wird, um Aufgaben in spezifischen Bereichen auszuführen – insbesondere im Bereich der europäischen Informationssysteme –, gegebenenfalls mit Unterstützung von Diensten zur Online-Zusammenarbeit, administrativer Unterstützung sowie Unterstützung in Form der Bereitstellung von Infrastruktur und Ausrüstung;
vi)
Aufbau von Kapazitäten in der öffentlichen Verwaltung und unterstützende Maßnahmen;
vii)
Studien;
viii)
Kommunikationsprojekte;
ix)
andere Tätigkeiten zur Unterstützung der in den Artikeln 5 und 6 genannten allgemeinen, spezifischen und operativen Ziele und Prioritäten, sofern die Notwendigkeit dieser anderen Tätigkeiten hinreichend begründet ist;

b)
Aufbau der europäischen Informationssysteme: Entwicklung, Pflege, Betrieb und Qualitätskontrolle der Unionskomponenten der im Anhang unter Teil A genannten europäischen Informationssysteme und neuer europäischer Informationssysteme, die nach dem Unionsrecht eingerichtet werden, im Hinblick auf die effiziente Vernetzung der Steuerbehörden;
c)
gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen: gemeinsam entwickelte Fortbildungsmaßnahmen zur Unterstützung der erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse im Steuerbereich.

Die Dauer von in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv genannten Arbeitsbesuchen darf höchstens einen Monat betragen. Bei Arbeitsbesuchen in Drittländern sind im Rahmen des Programms lediglich Reise- und Aufenthaltskosten (Unterbringung und Tagegeld) zuschussfähig.

Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v genannten Expertenteams werden von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerländern organisiert und werden, außer im Fall hinreichend begründeter Umstände, für höchstens ein Jahr eingesetzt.

(2) Die Mittel für die in diesem Artikel genannten zuschussfähigen Maßnahmen werden in ausgewogener Weise und im Verhältnis zum tatsächlichen Bedarf dieser Maßnahmen zugeteilt.

(3) Bei der Bewertung des Programms prüft die Kommission die Notwendigkeit von Haushaltsobergrenzen für die verschiedenen zuschussfähigen Maßnahmen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.