Artikel 16 VO (EU) 2013/1286
Überwachung der Maßnahmen im Rahmen des Programms
(1) Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerländern das Programm und die Maßnahmen im Rahmen des Programms.
(2) Die Kommission und die Teilnehmerländer erstellen qualitative und quantitative Indikatoren und fügen erforderlichenfalls im Zuge des Programms neue Indikatoren hinzu. Die Indikatoren werden verwendet, um die Wirkung des Programms anhand zuvor festgelegter Bezugswerte zu messen.
(3) Die Kommission veröffentlicht die in Absatz 2 genannten Indikatoren und die in Absatz 1 genannten Ergebnisse der Überwachung.
(4) Die Ergebnisse der Überwachung werden für die Bewertung des Programms nach Artikel 17 herangezogen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.